Rechtsprechung zu § 26 ZwVwV
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BGH, 14.04.2005 - V ZB 55/05

a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen.

b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.

ZPO § 848 Abs. 2

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