Rechtsprechung
| AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§ 32 ZPO
Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO ist bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachl. zust. - inländ. Gerichte hinausgeht - Telemedicus
Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 823, 1004 BGB; § 32 ZPO
Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzung
- aufrecht.de
Fliegender Gerichtsstand nur bei konkretem Ortsbezug
- 1und1.de
- recht-hat.de
Amtsgericht Charlottenburg verneint fliegenden Gerichtsstand in Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Kurzfassungen/Presse (4)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zwingend fliegender Gerichtsstand anwendbar
- lawblog.de (Kurzinformation)
Gericht will keinen fliegenden Gerichtsstand
- 1und1.de (Kurzinformation)
Presseanwalt erleidet Bruchlandung mit fliegendem Gerichtsstand
- lto.de (Kurzinformation)
Bloße Abrufbarkeit rechtsverletzender Inhalte aus dem Internet in einem bestimmten Gerichtsbezirk ist nicht zuständigkeitsbegründend
Besprechungen u.ä. (3)
- delegibus.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Endstation Hamburg - oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft
- ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)
Wackelt der fliegende Gerichtsstand?
- wordpress.com (Entscheidungsbesprechung)
Zu mir oder zu Dir? Quo voles fliegender Gerichtsstand?
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2010 - 226 C 130/10
- LG Berlin, 07.04.2011 - 27 S 20/10
- BGH, 17.04.2012 - VI ZR 141/11
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 07.04.2011 - 27 S 20/10
Zur Begründung eines "fliegenden Gerichtsstands" bei …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.11.2010 (226 C 130/10) abgeändert.Er beantragt, abändernd unter Aufhebung des am 16.11.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, AZ 226 C 130/10, wie folgt zu erkennen:.
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