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   AG Berlin-Spandau, 27.10.2015 - 5 C 267/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36870
AG Berlin-Spandau, 27.10.2015 - 5 C 267/15 (https://dejure.org/2015,36870)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 27.10.2015 - 5 C 267/15 (https://dejure.org/2015,36870)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 5 C 267/15 (https://dejure.org/2015,36870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zur Mieterhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzvertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Kein Widerruf wegen Fernabsatzgeschäft

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Zustimmung ist nicht widerrufbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen - Fernabsatzvertrag?

  • oeffentliche.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Widerruf der Zustimmungserklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden - Durch Zustimmung abgeschlossener Mietänderungsvertrag stellt keinen Fernabsatzvertrag dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Kein Widerruf wegen Fernabsatzgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Kein Widerrufsrecht wegen Fernabsatz (IMR 2016, 68)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Dies sei die Vermietung der Wohnung; diese sei jedoch typischerweise nicht im Fernabsatz organisiert (Mediger, NZM 2015, 185, 190 f.; siehe auch BeckOGK-BGB/Fleindl, aaO; Beuermann, GE 2015, 561, 562; siehe auch AG Spandau, GE 2015, 1463 f., wonach der Vermieter bei der Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete nichts "absetze").
  • LG Berlin, 10.03.2017 - 63 S 248/16

    Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen

    Aus § 312 Abs. 4 BGB folgt, dass der Abschluss des Mietvertrags selbst und/oder nachfolgende ihn berührende Veränderungen bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten Voraussetzungen so genannte Haustürgeschäfte oder Fernabsatzverträge sein können, bei denen zugunsten des Verbrauchers (= Mieter) ein Widerrufsrecht besteht (a.A. AG Spandau v. 27.10.2015 - 5 C 267/15, GE 2015, 1463).
  • LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15

    Wohnraummiete: Widerruf der Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen des

    Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau - Az. 5 C 267/15 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 27. Oktober 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Spandau - 5 C 267/15 -.

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16

    Wohnraummiete: Widerrufsrecht für eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung

    Der Begriff des Fernabsatzvertrages impliziert durch den Begriff des Absetzens, dass eine Leistung erbracht wird (Medinger, NZM 2015, S. 185 (190); AG Spandau, Urteil v. 27.10.2015, Az. 5 C 267/15).

    Die Leistung des Vermieters, nämlich die Vermietung der Wohnung, bleibt jedoch gleich, lediglich fordert er dafür eine höhere Gegenleistung (AG Spandau, Urteil v. 27.10.2015, Az. 5 C 267/15).

  • AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft!

    Verlangt ein Vermieter, der wie die Klägerin Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, in Textform gem. § 558 a BGB von Mieter, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und stimmt der Mieter ausdrücklich oder konkludent zu, so handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b I 1 BGB mit der Folge, dass die Erklärung des Mieters widerruflich ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, BGB § 558b, Rn. 35b; AG Spandau, Urt. v. 27.10.2015, 5 C 267/15, zitiert nach juris).
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