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   AG Bonn, 15.12.2010 - 401 F 178/09   

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https://dejure.org/2010,28105
AG Bonn, 15.12.2010 - 401 F 178/09 (https://dejure.org/2010,28105)
AG Bonn, Entscheidung vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 (https://dejure.org/2010,28105)
AG Bonn, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 401 F 178/09 (https://dejure.org/2010,28105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kindeswohlgefährdung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 1666
    Kindeswohlgefährdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge für Teilbereiche zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder zu entziehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666
    Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge für Teilbereiche zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder zu entziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 08.02.2011 - 4 UF 228/10

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt

    Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen worden ist, wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Kinder T. und K. auch für den Teilbereich "schulische Angelegenheiten" entzogen und auf das Ju-gendamt C. als Ergänzungspfleger übertragen wird.

    Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 1, 151 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -ist unbegründet.

    Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt seines Beschlusses vom 29.12.2010 - 4 UFH 4/10 -, mit welchem der Senat den Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 - bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde zurückgewiesen hat.

    Psychotherapeutin N. C. (im Folgenden SV C.) vom 26.07.2010 (Blatt 116 - 235 HA 4 UF 228/10 = 401 F 178/09 AG Bonn) sowie aus deren Anhörung im Termin in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2010 (Blatt 318 - 321 HA 4 UF 228/10) ergibt - deutlich zu Tage gefördert, dass den Kindeseltern gravierendes Fehlverhalten in der Pflege, Betreuung und Erziehung - und hier insbesondere dem Kindesvater in Form von sexuellen Übergriffen und Anwendung körperlicher Gewalt und durch Tolerierung solchen Verhaltens seitens der Kindesmutter - vorzuwerfen ist.

  • OLG Köln, 29.12.2010 - 4 UFH 4/10

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für die Teilbereiche

    Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindeseltern vom 21.12.2010 (4 UF 228/10) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

    Der gemäß § 64 Abs. 3 Halbs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Sorgerechtsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom - 15.12.2010 - 401 F 178/09 - ist unbegründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 B 1596/11

    Beurteilung von Befugnis und schützenswertem Interesse einer Mutter zur Abwehr

    vgl. zu diesem Ansatz etwa: AG Bonn, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 401 F 178/09 -, juris.
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