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   AG Freiburg, 27.09.2002 - 1 C 2557/02   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • AG Düsseldorf, 14.01.2004 - 24 C 10067/03  
    So hat denn auch das Amtsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 27.09.02 - 1 C 2557/02 - zutreffend ausgeführt, dass die Vereinbarung des Preises - das Wort: "Preis" - fällt gar nicht im Zusammenhang mit den 58, 25 EUR netto - für den Grundeintrag wesentlicher Bestandteil des Vertragsangebotes ist und alles fett eingetragene alles andere betrifft, jedoch nicht das Wesentliche, nämlich die Kostenpflichtigkeit der Bestellung.
  • AG Stuttgart, 19.05.2003 - 8 C 576/03  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überraschende Zahlungsklausel in dem

    Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.05.2003 - 8 C 3189/02  
    Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, 8 C 576/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
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