Rechtsprechung
| AG Göttingen, 11.03.2009 - 71 IN 128/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Kostenhaftung bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse: Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Verfahrensgebühr und Sachverständigenkosten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Kostenhaftung bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse: Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Verfahrensgebühr und Sachverständigenkosten
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GKG § 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1; InsO § 26
Zur Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers - ZIP-online.de
Keine Zweitschuldnerhaftung für Auslagen bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Zweitschuldnerhaftung für Auslagen im Falle der Abweisung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse
Verfahrensgang
- AG Göttingen, 11.03.2009 - 71 IN 128/08
- LG Göttingen, 14.04.2009 - 10 T 25/09
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2009, 1532
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bonn, 03.11.2009 - 6 T 300/09
Zweitschuldnerhaftung, Auslagen, Insolvenzverfahren
Die Kostenschuldnerin vertritt unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) die Auffassung, die Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG bestehe im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO nicht.Das Landgericht Göttingen hat den von der Kostenschuldnerin genannten Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) durch Beschluss vom 14.04.2009 (10 T 25/09, ZInsO 2009, 1926) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (Göttingen, ZInsO 2009, 981) ist nicht danach zu differenzieren, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO oder aus einem anderen Grunde abgewiesen wird.
- OLG Köln, 28.01.2010 - 17 W 343/09
Insolvenzrecht - Haftung des antragstellenden Gläubigers bei Abweisung
Der dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägung, dass ein antragstellender Gläubiger bei Abweisung mangels Masse im Grunde "obsiegt" habe und dass deshalb allein von der Kostenpflicht des Schuldners auszugehen sei (vgl. die nicht bestandskräftige Entscheidung des AG Göttingen, ZInsO 2009, 981 = ZIP 2009, 1532, abgeändert durch Beschluss des LG Göttingen, ZinsO 2009, 1926 = NZI 2009, 729), ist nicht beizutreten.
Sie betreiben juristische Internetseiten?