Rechtsprechung
| AG Köln, 03.11.2010 - 142 C 535/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Vorlagebeschluss hinsichtlich der Frage nach dem Rechtscharakter des Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätungen
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Verkehr
Verfahrensgang
- AG Köln, 04.10.2010 - 142 C 535/08
- AG Köln, 03.11.2010 - 142 C 535/08
- EuGH, 30.11.2011 - C-581/10
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-581/10
- EuGH, 23.10.2012 - C-581/10
Wird zitiert von ... (4)
- AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
Luftbeförderungsvertrag; Verspätung; Ausgleichsanspruch; EuGH-Vorlageverfahren; …
Die Frage seines Rechtscharakters ist bislang ungeklärt und auch Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2010, Az.: 142 C 535/08 (das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-581/10 geführt).Damit dürfte aber noch nicht festgelegt sein, ob der Ausgleichsanspruch kompensatorisch oder (zumindest teilweise) nichtkompensatorisch ist (vgl. auch AG Köln, Beschl. v. 03.11.2011, Az.: 142 C 535/08).
- OLG Frankfurt, 17.11.2011 - 6 U 126/11
Irreführung durch Antwort auf Anspruchsschreiben eines Kunden
Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren ist aber wenige Tage nach diesem Schreiben, nämlich am 3. November 2010 vom Amtsgericht Köln in dem Verfahren 142 C 535/08 eingeleitet worden (Bl. 79 ff. d. A.). - LG Stuttgart, 07.11.2012 - 13 S 95/12
Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn Flugverspätung erheblich ist …
Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08; Rs C-581/10) und das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Rs C-629/10) begehrt (Hilfsantrag Nr. 2), kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 über die Vorlagefragen entschieden hat. - LG Stuttgart, 20.04.2011 - 13 S 227/10
Ausgleichszahlung bei großer Verspätung des Fluges: Ausschlussgrund bei …
Es bestand ferner keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, 142 C 535/08 - zitiert nach juris) oder das - erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 von der Beklagtenseite genannte - Vorlageverfahren des High Court of Justice vom 24.12.2010 (C-629/10 - zitiert nach juris), da nicht ersichtlich ist, dass die jeweils dort zugrunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind.
