Rechtsprechung
   AG Lahr, 26.10.2007 - 5 C 138/07   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrags

  • openjur.de

    Fernabsatzvertrag: Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Fernabsatzrichtlinie

  • Justiz Baden-Württemberg

    Fernabsatzvertrag: Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Fernabsatzrichtlinie

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrags

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Europarechtswidrigkeit nationaler Bestimmungen zum Wertersatz

  • RA Patrick Muller (Kurzmitteilung)

    Widerrufsrecht

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  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Darf für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist eine Gebühr verlangt werden?

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Vorlage an Gerichtshof hinsichtlich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Besprechungen u.ä.

  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Darf für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist eine Gebühr verlangt werden?

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des AG Lahr vom 26.10.2007, Az.: 5 C 138/07" von RA Jörg Faustmann, original erschienen in: MMR 2008, 271.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MMR 2008, 270



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08  

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Damit könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie nach nationalem deutschem Recht im Falle des Verbrauchs der Ware besteht (siehe oben unter 2 c), unvereinbar sein (vgl. Vorlagebeschluss des AG Lahr, MMR 2008, 270; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 357 Rdnr. 5 f. m.w.N).
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