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   AG Leverkusen, 31.01.2002 - 34 F 174/01   

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https://dejure.org/2002,14790
AG Leverkusen, 31.01.2002 - 34 F 174/01 (https://dejure.org/2002,14790)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 31.01.2002 - 34 F 174/01 (https://dejure.org/2002,14790)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 34 F 174/01 (https://dejure.org/2002,14790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des einstweiligen Sorgerechts zur Wahrung des Kontinuitätsgrundsatzes und des Förderungsprinzips bei Erleben angestrebter Stabilität des Kindes bei einem Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Übertragung des einstweiligen Sorgerechts zur Wahrung des Kontinuitätsgrundsatzes und des Förderungsprinzips bei Erleben angestrebter Stabilität des Kindes bei einem Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1728 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 12.04.1991 - 26 UF 1464/89

    Regelungen des Familiengerichts; Elterliche Sorge; Wohl des Kindes; Elterliche

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.01.2002 - 34 F 174/01
    Im übrigen hat sich gegenwärtig eine neue Kontinuität beim Vater aufgebaut, die zwar ertrotzt, und damit nicht so sehr schützenswert scheint (vgl. OLG FamRZ 1991, 1343).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1993 - 6 UF 5/93

    Getrennt lebende Elternteile; Eindruck als Bezugsperson; Sorgerechtsübertragung;

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.01.2002 - 34 F 174/01
    Danach erhält derjenige Elternteil Alleinrechte, bei dem ein Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, und der für das Kind die stabilere und verläßlichere Bezugsperson zu sein scheint (vgl. OLG FamRZ 1994, 920).
  • OLG Frankfurt, 10.10.1989 - 1 UF 177/89

    Getrennt lebenden Elternteile; Elterliche Sorge; Gleiche Eignung;

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.01.2002 - 34 F 174/01
    Die im Termin anklingende Haltung der Antragstellerin, dass die biologische Mutterschaft einen Vorrang habe, hat keine rechtliche Grundlage (vgl. OLG FamRZ 1990, 550).
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