Rechtsprechung
AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer Pflegefamilie bei perspektivisch beabsichtigter Rückführung zum leiblichen Elternteil
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer Pflegefamilie bei perspektivisch beabsichtigter Rückführung zum leiblichen Elternteil
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 2084
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung …
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Soweit es in diesem Rahmen maßgeblich auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen ankommt, hat es bei der Subsidiarität des staatlichen Eingriffes zu verbleiben, wenn sich auch ohne einen solchen keine Nachteile für das Kindeswohl ergeben (vgl. auch AG Ludwigslust FamRZ 2010, 388 m. w. N.). - BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB § …
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung trägt (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 771). - OLG Celle, 25.08.2006 - 10 UF 127/06
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Verbleibensanordnung
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Zwar soll es nach einer Ansicht für eine Verbleibensanordnung insoweit offenbar ausreichen, dass der gegenwärtige Verbleib eines Kindes in seiner Pflegefamilie auch von dessen sorgeberechtigten leiblichen Eltern nicht in Zweifel gezogen, von diesen aber als solcher auf nicht konkret absehbare Zeit laufend tatsächlich in Frage gestellt und kein eindeutiges Einverständnis mit einem dauerhaften Verbleib abgegeben wird (vgl. OLG Celle FamRZ 2007, 659).
- OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten …
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Unabhängig davon, ob ein Pflegeverhältnis aufgrund behördlicher Anordnung oder eines freiwilligen Entschlusses der Kindeseltern zustandegekommen ist, ist in Übereinstimmung mit dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen; Pflegeverhältnisse sind vielmehr institutionell auf Zeit angelegt und das Ziel, das Kind in den Haushalt der leiblichen Eltern (zurück) zu führen, darf mit Rücksicht auf die genannten Grundrechtspositionen nicht aufgegeben werden, weshalb gegebenenfalls mit einer Umgangsregelung parallel zu einer Verbleibensanordnung sicherzustellen ist, dass das Kind schrittweise an die Herkunftsfamilie herangeführt werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 61 m. w. N.). - AG Ludwigslust, 09.10.2009 - 5 F 140/09
Elterliche Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen länger andauernder …
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Wenn die Gerichte sich beispielsweise bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon nach dem der notwendigen gesetzlichen Ausgestaltung des Elternrechts dienenden § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel mit Teilentscheidungen zu begnügen haben, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut, muss dieses Prinzip umso mehr gelten, wenn es um die Entscheidung geht, ob überhaupt in die elterliche Sorge einzugreifen ist (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2010, 390 m. w. N.). - BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91
Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung
Auszug aus AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09
Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststellung der Erledigung ist in einem solchen Falle sowohl im Antragsverfahren als auch im Amtsverfahren erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 846).