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   AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09   

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https://dejure.org/2009,26168
AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09 (https://dejure.org/2009,26168)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 30.09.2009 - 5 F 144/09 (https://dejure.org/2009,26168)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 30. September 2009 - 5 F 144/09 (https://dejure.org/2009,26168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung zwischen den Eltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nach über einjähriger Trennung zweier Partner und Eingehung neuer Beziehungen durch beide wird das Scheitern der Ehe vermutet; Vermutung des Scheiterns einer Ehe bei über einjähriger Trennung der Parteien und Eingehung neuer Beziehungen durch beide Partner; Kriterien ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 388
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Wenn der Gesetzgeber den tatsächlichen Verhältnissen und Schwierigkeiten auf diese Weise Rechnung trägt, kann es danach im Grunde genommen dahinstehen, ob die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz kein Regel- Ausnahme- Verhältnis in dem Sinn enthalte, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte, oder dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lasse (so BGH NJW 2000, 203; siehe auch BVerfG FamRZ 2004, 354).

    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird (OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG FamRZ 2004, 354); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.

  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Es bedarf deshalb konkreten Vortrags dazu, dass und bei welchem Anlass und auf welche Weise der das alleinige Sorgerecht erstrebende, betreuende Elternteil sich bemüht hat, in das Kindeswohl berührenden Fragen mit dem anderen Elternteil ein vernünftiges, sachbezogenes Gespräch zu führen, hierbei aber an dessen Verweigerungshaltung gescheitert ist; der nur allgemein gehaltene Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, genügt nicht (OLG Hamm FamRZ 2005, 537).
  • OLG Bamberg, 12.01.1999 - 7 UF 245/98

    Elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind geschiedener Ehegatten ; Abänderung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird (OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG FamRZ 2004, 354); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird (OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG FamRZ 2004, 354); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Wenn der Gesetzgeber den tatsächlichen Verhältnissen und Schwierigkeiten auf diese Weise Rechnung trägt, kann es danach im Grunde genommen dahinstehen, ob die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz kein Regel- Ausnahme- Verhältnis in dem Sinn enthalte, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte, oder dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lasse (so BGH NJW 2000, 203; siehe auch BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird (OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG FamRZ 2004, 354); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 5 UF 134/99
    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Die gesetzliche Rollenverteilung, die einem einvernehmlichen Sorgeplan nicht entgegensteht, knüpft nach den Umständen in der Nachscheidungsfamilie äußerlich an eine Aufenthaltsregelung oder einen einverständlichen elterlichen Willen an (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042).
  • OLG Dresden, 27.02.2003 - 10 UF 760/02

    Entzug der elterlichen Sorge bei Inhaftierung der allein sorgeberechtigten Mutter

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Es handelt sich hierbei gegenüber dem Entzug bzw. entsprechend einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil minderschweren Eingriff in das Elternrecht, weshalb die Antragstellerin gegebenenfalls vorrangig diesen Weg zu beschreiten hätte; gleichzeitig wären auf diese Weise unter solchen Umständen sowohl ihre als auch die Interessen des Kindes ausreichend gewahrt, weil die Antragstellerin gemäß § 1678 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB die elterliche Sorge dann ebenfalls allein ausüben könnte, während das Elternrecht des Antragsgegners als solches unangetastet fortbestünde (vgl. in diesem Sinne zu § 1666 BGB OLG Dresden FamRZ 2003, 1038).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Es ist deshalb bei der Frage, ob es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben kann oder ob diese im Hinblick auf das Kindeswohl gerade und schon zum jetzigen Zeitpunkt einem Elternteil allein zu übertragen ist, auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1952).
  • OLG Naumburg, 17.02.2003 - 8 UF 189/02

    Keine Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Verbüßung von Strafhaft

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09
    Deshalb sind immer die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtentscheidungen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen; verspräche das gemeinsame Sorgerecht keine Nachteile gegenüber der Übertragung auf einen Elternteil, hat es nach der Vorgabe der Subsidiarität des staatlichen Eingriffes bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben (OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 89; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 889; OLG Bamberg FamRZ 1997, 48; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 2 UF 152/00

    Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der Obhut

  • OLG Dresden, 07.07.1999 - 10 UF 185/99
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

  • AG Bad Schwalbach, 30.11.1998 - 1 F 405/97
  • OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95

    Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils bei

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 5 UF 29/02

    Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind; Antrag auf Übertragung der

  • OLG Bamberg, 30.04.1996 - 7 UF 214/95

    Gemeinsames Sorgerecht trotz Anspruchs eines Elternteils auf Ausübung des

  • OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • OLG Karlsruhe, 08.10.1986 - 2 UF 140/86
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • OLG Schleswig, 09.09.1999 - 13 UF 271/98
  • OLG Naumburg, 23.07.2001 - 14 UF 36/01

    Gemeinsames Sorgerecht - Getrenntleben - Sorgerechtsübertragung - Kindeswohl -

  • OLG Düsseldorf, 22.04.1999 - 6 UF 244/98

    Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

  • AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer

    Soweit es in diesem Rahmen maßgeblich auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen ankommt, hat es bei der Subsidiarität des staatlichen Eingriffes zu verbleiben, wenn sich auch ohne einen solchen keine Nachteile für das Kindeswohl ergeben (vgl. auch AG Ludwigslust FamRZ 2010, 388 m. w. N.).
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