Rechtsprechung
AG Rosenheim, 15.12.2011 - 1 Cs 420 Js 18674/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Üble Nachrede
- openjur.de
Üble Nachrede: Äußerungen über Partnerschaftsgewalt und Kindeswohlgefährdung in einer Familie; Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Strafbarkeit wegen übler Nachrede aufgrund von Aussagen durch einen Sozialamtsangestellten über Partnerschaftsgewalt eines Dritten aufgrund unbestätigter Verdächtigungen
- strafrechtsiegen.de
Üble Nachrede - Äußerungen über Partnerschaftsgewalt und Kindeswohlgefährdung in einer Familie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 186; StGB § 194
Strafbarkeit wegen übler Nachrede aufgrund von Aussagen durch einen Sozialamtsangestellten über Partnerschaftsgewalt eines Dritten aufgrund unbestätigter Verdächtigungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Grundlos behauptete Kindeswohlgefährdung kann üble Nachrede sein
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Grundlos behauptete Kindeswohlgefährdung kann üble Nachrede sein
- lawblog.de (Kurzinformation)
Gut gemeint
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Üble Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus AG Rosenheim, 15.12.2011 - 1 Cs 420 Js 18674/11
a) Eine Tatsache im Sinne des § 186 StGB ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten ist und daher dem Beweis zugänglich ist (Lackner-Kühl, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 186 StGB, Rn. 3, sinngemäß auch beispielsweise BGH NJW 1996, 1131, 1133). - BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04
Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung); …
Auszug aus AG Rosenheim, 15.12.2011 - 1 Cs 420 Js 18674/11
Zur Vereinheitlichung der beim Zeugenschutz anzuwenden Grundsätze und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus hat der Bundesgesetzgeber am 11.12.2001 das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (im Folgenden ZHSG) verkündet, BGH NJW 2006, 785, 786. Dieses bietet die Möglichkeit, Zeugen, deren Leib, Leben; Gesundheit, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte gefährdet sind, in Zeugenschutz zu nehmen, § 1 I ZSHG.