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   AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07   

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https://dejure.org/2007,28595
AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07 (https://dejure.org/2007,28595)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 20.12.2007 - 316 C 299/07 (https://dejure.org/2007,28595)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 316 C 299/07 (https://dejure.org/2007,28595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • captain-huk.de

    Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (BGH NJW 1992, 1618, 1619).

    Dem Geschädigten steht es daher grundsätzlich frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen (BGH NJW 1992, 1618, 1620).

    Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (vgl. BGH, NJW 1992, 1618, 1619).

    Dieser Geldbetrag ist der für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderliche Betrag, der i. d. R. anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen ist (BGH, NJW 1992, 1618, 1620).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 BGB erforderlich ist, kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 1989, 3009).

    Aus diesem Grund steht dem Geschädigten i. d. R. auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und die Reparaturkosten im Ergebnis unter den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen liegen (vgl. BGH NJW 1989, 3009).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (BGH VersR 1975, 184).

    Da der Geschädigte durch die Gestaltung des Schadensersatzrechtes allerdings gerade nicht gezwungen sein soll, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anzuvertrauen (BGH VersR 1975, 184), scheidet eine entsprechende Verweisung auf die Werkstatt XYZ im Falle der tatsächlich durchgeführten Reparatur von vornherein aus.

  • BGH, 30.06.1997 - II ZR 186/96

    Umfang des Abzugs "neu für alt"; Ersatz von Planungsleistungen bei der

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    In beiden Fällen hat er, selbst wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten (BGH NJW 1997, 2879, 2880).

    Das folgt schon aus dem oben erwähnten Grundsatz, dass der Geschädigte selbst dann, wenn er zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns hat (BGH NJW 1997, 2879, 2880).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    Der Geschädigte ist auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH NJW 2003, 2085).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 20.12.2007 - 316 C 299/07
    Dass dies nicht konsequent ist, liegt auf der Hand, Es lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe, im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts, der Zeitpunkt ist, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (so zutreffend BGH NJW 2007, 67, 69).
  • AG Montabaur, 30.04.2010 - 18 C 158/09

    Verkehrsunfall: Nutzungsentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug

    Grundsätzlich ist der Geschädigte daher berechtigt, den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Werkstatt voll ersetzt zu verlangen, auch wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (BGH, a.a.O.; AG Hamburg- Altona NZV 2009, 151, Palandt- Grüneberg § 249 Rn. 14).
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