Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • verdi.de
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    GG Art. 9 Abs. 3
    Zur rechtlichen Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf




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Wird zitiert von ... (2)  

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08  

    Rechtmäßigkeit von Aufrufen zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250, 000,00 ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, durch Flugblatt oder auf sonstige Weise Mitglieder der Beklagten oder andere Personen dazu aufzurufen, zu mehreren Personen eine bestreikte Filiale eines Mitgliedunternehmens des Klägers gezielt aufzusuchen, um dort entweder mit vielen Menschen zur gleichen Zeit einen Pfennigartikel zu kaufen und so für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren oder damit dort viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen mit dem Ziel voll (bitte keine Frischware!!!) packen, diese dann an der Kasse oder anderswo in den Filialräumen stehenzulassen, 2.

  • BVerfG - 1 BvR 3185/09 (anhängig)  
    Verfassungsbeschwerde des H. e.V., vertreten durch die Präsidentin gegen - das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 -, - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 29. September 2008 - 5 Sa 967/08 -, - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2008 - 34 Ca 2402/08 - wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG.
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