Rechtsprechung
| ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 2 Abs 3 StPoolG BE, § 1 Abs 2 KSchG, § 71 Abs 3 Nr 2 SGB 9, § 84 Abs 1 SGB 9, § 84 Abs 2 SGB 9
Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements - Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Vorverlagerung des Beurteilungszeitraums - Darlegungs- und Beweislast; Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements - Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Vorverlagerung des Beurteilungszeitraums - Darlegungs- und Beweislast - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung - leidensgerechter Arbeitsplatz - Darlegungs- und Beweislast - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zustimmung des Integrationsamtes
Kurzfassungen/Presse (3)
- 4personaler.de (Kurzinformation)
Betriebliches Eingliederungsmanagement sollte zeitnah erfolgen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung: Krankheitsbedingt nur nach intensiver Prüfung entlassen
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz ist eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 TaBV 725/09
Internet für den Betriebsrat
- ArbG Berlin, Urteil vom 10. September 2008 - 56 Ca 10703/08 mit Hinweis auf Ausführungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement = www.iqpr.de. - LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 TaBV 1096/09
Internet für den Betriebsrat
- ArbG Berlin, Urteil vom 10. September 2008 - 56 Ca 10703/08 mit Hinweis auf Ausführungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement = www.iqpr.de. - ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
Krankheitsbedingte Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit - Durchführung eines …
Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, die oder der ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht rechtzeitig durchführt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB auch nicht darauf berufen, dass etwaige in der Zwischenzeit frei gewordene Arbeitsplätze zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besetzt waren (vgl. ArbG Berlin vom 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08 -, juris).
