Rechtsprechung
   ArbG Herne, 15.04.2010 - 2 BVGa 4/10   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen. 2. Die Teilnehmer eines berufsvorbereitenden sozialen Jahres sind Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie zu ihrer Berufsausbildu

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 5, § 7 BetrVG
    1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen. 2. Die Teilnehmer eines berufsvorbereitenden sozialen Jahres sind Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Im Gegensatz dazu sind die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG.

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Mitarbeiter sind bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt




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Wird zitiert von ...  

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 41/10  

    Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem

    Einen entsprechenden Antrag von Herrn J1 O1 habe das Arbeitsgericht Herford in einem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 BVGa 4/10 abgewiesen.
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