Rechtsprechung
| ArbG Herne, 15.04.2010 - 2 BVGa 4/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen. 2. Die Teilnehmer eines berufsvorbereitenden sozialen Jahres sind Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie zu ihrer Berufsausbildu
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 5, § 7 BetrVG
1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen. 2. Die Teilnehmer eines berufsvorbereitenden sozialen Jahres sind Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Im Gegensatz dazu sind die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG.
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Ehrenamtliche Mitarbeiter sind bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 41/10
Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem …
Einen entsprechenden Antrag von Herrn J1 O1 habe das Arbeitsgericht Herford in einem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 BVGa 4/10 abgewiesen.
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