Rechtsprechung
| BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Geringfügige Beschäftigung: Abwälzung der Pauschalsteuer bei Bruttolohnabrede auf den Arbeitnehmer zulässig - Keine Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Beschäftigung (geringfügige) - Pauschale Lohnsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abwälzung pauschaler Lohnsteuer auf Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung - Bruttolohnabrede in Formulararbeitsvertrag
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Abwälzung der pauschalierten Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung auf den Arbeitnehmer
Kurzfassungen/Presse (11)
- IWW (Kurzinformation)
Geringfügige Beschäftigung - Wer trägt die pauschale Lohnsteuer?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung
- 123recht.net (Pressemeldung, 1.2.2006)
Minijobber müssen Lohnsteuer selbst bezahlen // Ausnahme nur bei ausdrücklicher Netto-Vereinbarung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Pauschale Lohnsteuer kann auch bei geringfügiger Beschäftigung vom Lohn abgezogen werden
- aok-business.de (Kurzinformation)
Minijob: Ohne Nettolohnabrede zahlt der Arbeitnehmer
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen bei Bruttolohnabrede die pauschale Lohnsteuer tragen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung
- lawinfo.de (Kurzinformation)
Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
- streifler.de (Kurzinformation)
Arbeitsentgelt: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
- lto.de (Kurzinformation)
Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung trägt der Arbeitnehmer
Besprechungen u.ä. (2)
- osborneclarke.de
, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)
Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung? (RA Annabel Lehnen)
- stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)
§ 40a Abs. 2, 3 und 5 EStG, ArbMDienstLG 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 14.01.2004 - 8 Ca 3007/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2004 - 6 Sa 171/04
- BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2006, 2207 (Ls.)
- ZIP 2006, 1272
- DB 2006, 1059
- NZA 2006, 682
Wird zitiert von ... (10)
- BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 167/08
Auslegung eines Sozialplans
Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17 mwN, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).§ 40 Abs. 3 EStG schließt als spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Steuergläubiger aus, verfolgt aber keine zivilrechtlichen Ziele und ist keine schuldrechtliche Zuordnungsnorm (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO. mwN).
Das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gläubiger und Schuldner der Lohnforderung nach § 611 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 18, aaO.; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 106, 345).
Einer besonderen Vereinbarung bedarf es dazu nicht (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 23, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2; 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, EzA EStG § 42d Nr. 2).
- BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 540/05
Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung
Eine Verletzung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil die Bruttolohnabrede der Parteien keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) darstellt, sondern unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regelt (vgl. nur Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe; 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -, zu I 2 c der Gründe).Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender nicht, alle gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu regeln (Senat 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO; BGH 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - NJW 2000, 2103, 2106, zu II 4 a der Gründe).
- BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage"
a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
- BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06
NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts
Die Tatsache, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, die an seinen Arbeitslohn anknüpfende Steuer zu tragen, gilt im Regelfall sogar bei der Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz (Bundesarbeitsgerichts-Urteil vom 1. Februar 2006 5 AZR 628/04, BFH/NV Beilage 10/2006, 534, HFR 2006, 727) und hat bei der Nettolohnvereinbarung zur Folge, dass in der Übernahme der Steuer ein weiterer geldwerter Vorteil liegt. - BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
Zulässigkeit der Klage - Streitgegenstand - Nettoabfindung
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (…vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2). - LAG Hamm, 16.08.2007 - 17 Sa 537/07 Das Transparenzgebot fordert von dem Verwender nicht, alle gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu regeln (vgl. auch BAG, Urteil vom 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, NZA 2006, 682).
- LAG Hamm, 08.03.2006 - 6 Sa 1631/05
pauschale Lohnsteuer
Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen (BAG, Urt. v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04;… vgl. bereits BAG Urt. v. 05.08.1987 - 5 AZR 22/86;… Blümich, EStG, § 40 Rn. 129 f.). - LSG Bayern, 25.04.2006 - L 5 KR 78/05 Auch in diesen Fällen handele es sich nicht um eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV. Die Pauschalsteuer gem. § 40a Einkommensteuergesetz ist auch dann nicht Arbeitsentgelt, wenn sie aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung (zur Möglichkeit der Überwälzung aufgrund vertraglicher Regelung vgl. BAG vom 01.02.2006 - 5 AZR 628/04) vom Tariflohn des Arbeitnehmers abgezogen, der Arbeitnehmer im Ergebnis damit tatsächlich belastet wird (ebenso Köster, Sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Pauschalsteuerbetrages bei geringfügigen Beschäftigungen, NZS 1998, S.324 ff.).
- LAG Hessen, 01.06.2011 - 18 Sa 1847/10
Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft - Berücksichtigung der pauschalierten …
Im individualrechtlichen Innenverhältnis zum Arbeitnehmer ist grundsätzlich allein dieser Schuldner der Steuerforderung ( BAG Urteil vom 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - NZA 2009, 1213; BAG Urteil vom 0 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). - LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 Sa 452/11
Nettolohnvereinbarung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Klage des Arbeitnehmers …
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt nur dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt, denn - zum Beispiel - das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BG, Urteil vom 01.02.2006, 5 AZR 628/04, zitiert nach juris).
