Rechtsprechung
   BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 96/89   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

  • Betriebs-Berater

    Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

Verfahrensgang

  • ArbG Regensburg, 30.11.1987 - 5 Ca 1339/87
  • LAG München, 15.09.1988 - 6 Sa 8/88
  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 96/89

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 1991, 770
  • BB 1991, 911
  • DB 1991, 1125
  • NZA 1991, 308



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03  

    Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung entsteht deshalb allein dadurch, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG 9. August 1974 - 3 AZR 350/73 - AP HGB § 74c Nr. 5 = EzA HGB § 74c Nr. 14; 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP HGB § 74 Nr. 61 = EzA HGB § 74c Nr. 29).

    Es ist deshalb gleichgültig, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält (BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP HGB § 74 Nr. 61 = EzA HGB § 74c Nr. 29).

    Diese werden durch § 75a HGB ausreichend geschützt (BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP HGB § 74 Nr. 61 = EzA HGB § 74c Nr. 29).

  • BAG, 13.02.1996 - 9 AZR 931/94  

    Karenzentschädigung bei Aufnahme eines Studiums

    Leitsätze: »Die Aufnahme eines Studiums berührt den Anspruch des Angestellten auf die vertraglich geschuldete Karenzentschädigung nicht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB).

    Außer nach § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB ist es gleichgültig, aus welchem Grund der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB, Urteil vom 18. Oktober 1976 - 3 AZR 376/75 - AP Nr. 1 zu § 74 b HGB, zu I 2 a der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Für die tatbestandlichen Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung ist der Schuldner der Karenzentschädigung darlegungspflichtig (BAG Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB).

  • LAG Hessen, 28.02.1994 - 10 Sa 937/93  

    Wettbewerbsverbot: Anspruch auf Karenzentschädigung

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  • LAG Hamm, 18.07.2003 - 7 Sa 734/03  
    Mit dem BAG (Urteil vom 03.07.1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB = EzA § 74 c HGB Nr. 29 = NZA 1991, 308) und der Literatur (Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 491) unterstellt die erkennende Berufungs-kammer, dass es für einen Anspruch auf Karenzentschädigung nicht darauf an-kommt aus welchem Grunde der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält.

    Der Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich aus Al-tersgründen ganz aus dem Arbeitsleben zurückzieht (BAG, Urteil vom 26.02.1985 - 3 AZR 162/84 - AP Nr. 30 zu § 611 BGB, Konkurrenzklausel; BAG, Urteil vom 03.07.1990, a. a. O.).

  • LAG Hamm, 19.09.2003 - 7 Sa 863/03  

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit,

    Mit dem BAG (Urteil v. 03.07.1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB) vertritt die erkennende Berufungskammer weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Karenzanspruch nur davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt.
  • LAG Köln, 04.05.2004 - 1 Sa 1240/03  

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; böswilliges Unterlassen anderweitigen

    Der Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt sogar nicht dadurch, dass sich ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 63. Lebensjahres endet, aus Altersgründen aus dem Arbeitsleben zurückzieht (BAG vom 03.07.1990 - 3 AZR 96/89 -, EzA § 74 c HGB Nr. 29).
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