Rechtsprechung
   BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • IWW
  • rws-verlag.de

    Generelle Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Anwendbarkeit der AGB-Regelungen (§§ 305 ff BGB) auf Arbeitsverträge: "Angemessene Berücksichtigung" der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gem. § 310 IV BGB (Vertragsstrafenabrede im Formulararbeitsvertrag)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzliche zulässig - Unwirksamkeit im Einzelfall bei unangemessener Benachteiligung

  • RA Kotz

    Vertragsstrafenabrede: Zulässigkeit in einem Formulararbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Generelle Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen

Kurzfassungen/Presse (15)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.3.2004)

    Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag // Arbeitnehmer dürfen aber nicht stark benachteiligt werden

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag dürfen nicht unangemessen benachteiligen

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe: Wer nicht antritt, der muss auch nicht abtreten

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • heuking.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe

  • nomos.de , S. 6 (Kurzinformation)

    Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

  • avocado-law.com (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenregelung für den Fall des Nichtantritts der Arbeit grundsätzlich zulässig

  • finanztip.de (Pressemitteilung)

    Unangemessene Vertragsstrafenregelung

  • finanztip.de (Pressemitteilung)

    Unzulässig hohe Vertragsstrafe während Probezeit

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag

  • dbb.de (Kurzinformation)

    Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 309 BGB
    Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen

  • law-blog.de (Kurzinformation)

    Formularmäßige Vertragsstrafeabrede im Arbeitsvertrag

  • michaelloschelder.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen - das BAG weist den Weg (Dr. Detlef Grimm)

Besprechungen u.ä. (4)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • avocado-law.com (Entscheidungsbesprechung)

    Formularmäßige Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag

  • klemmpartner.de (Kurzanmerkung)

    Formularmäßige Vertragsstrafenabrede

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Generelle Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Gestaltung arbeitsvertraglicher Vertragsstrafenvereinbarungen" von RAin Dr. Andrea Nicolai, original erschienen in: FA 2006, 76 - 79.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die Kündigung vor Dienstantritt" von RAin Dr. Andrea Bonanni , FA ArbR / RA Thomas Niklas, original erschienen in: ArbRB 2008, 249 - 253.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten - Der Nebel lichtet sich!" von RA Dr. Robert v. Steinau-Steinrück u. Christoph R. Hurek, original erschienen in: NZA 2004, 965 - 967.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Vertragsstrafen im Arbeitsrecht - Zur Inhaltskontrolle von Formularverträgen im Arbeitsrecht" von Prof. Dr. Detlev Joost, original erschienen in: ZIP 2004, 1981 - 1986.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "'Neue' Probleme bei arbeitsvertraglichen Vertragsstrafeklauseln?" von PD Dr. Christiane Brors, original erschienen in: DB 2004, 1778 - 1781.

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 110, 8
  • ZIP 2004, 1277
  • MDR 2004, 1062
  • BB 2004, 1740
  • DB 2004, 1616
  • NZA 2004, 727
  • NZA 2004, 728



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Wird zitiert von ... (80)  

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07  

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

    Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

    Ihre Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    aa) Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Die schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Erleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO erleichtern nur in geringfügigem Umfang die Darlegung und den Nachweis des Schadens; der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO mwN).

    Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO mwN).

    Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) zwar ausgeführt, bei einer Inhaltskontrolle einer Formularabrede nach § 307 BGB könnten in Bezug auf die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe in der Regel nur einer generalisierenden Betrachtungsweise zugängliche Maßstäbe herangezogen werden, wie zum Beispiel die Bruttomonatsvergütung.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - aaO) darauf abgestellt, dass es - bei einer typisierenden Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - darum gehe, die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu bewerten und dass diese Interessenbewertung und Interessenberücksichtigung auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch sei, zu erfolgen habe.

    Vielmehr bezieht sich die typisierende Betrachtungsweise zum einen auf den jeweiligen Gegenstand, der dem Vertragsstrafeversprechen zugrunde liegt, und zum anderen auf die jeweilige Arbeitnehmergruppe, die von der Verwendung gerade dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen ist (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt bei der Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe ist - wie ausgeführt - demnach bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Auch soll dem Verwendungsgegner die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

    Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB auf das angemessene Maß kommt nur bei verwirkten, also wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08  

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden (4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen ebenso wenig entgegen (vgl. Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) wie die Bestimmung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. oben B II 1).

    Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO.).

    Die schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Erleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO erleichtern nur in geringfügigem Umfange die Darlegung und den Nachweis des Schadens; der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO.).

    Ist aber erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO.).

    a) Eine unangemessene Benachteiligung kann aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (vgl. 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Dementsprechend ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Fall des Nichtantritts der Arbeit grundsätzlich angemessen (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, auf Grund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO.).

    Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB auf das angemessene Maß kommt nur bei wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04  

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens; denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe; Hanau NZA 2004, 625, 628; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 14).

    Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 c der Gründe; BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109, 116 f.; ferner 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 - BGHZ 153, 311, 324).

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