Rechtsprechung
| BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86 |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b aa der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe). - BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht
Auch wenn der Beklagte keinen Bereitschaftsdienst anordnen durfte, der zusammen mit der regulären Arbeitszeit zu einer über 48 Wochenstunden hinausgehenden zeitlichen Belastung führt, hat die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung nicht zur Folge, daß die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie reguläre Arbeit zu behandeln ist (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147). - BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste"
Der Bereitschaftsdienst ist dem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - EzBAT BAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu II 1 a der Gründe).Der erkennende Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 4. August 1988 (aaO, zu II 5 b und c der Gründe).
- BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
Vergütung von Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe). - BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden
Diese tarifliche Voraussetzung bedeutet, daß der Angestellte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen konnte (…vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - aaO., zu II 4 a der Gründe, vom 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147, 148 = EzBAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu 11 3 b der Gründe, und vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - EzA § 611 BGB Arbeitsbereitschaft Nr. 1 = ZTR 1992, 247, 248, zu II 2 der Gründe). - LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07
Rufbereitschaft
Arbeitsinanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft als schwächster Form des Hintergrunddienstes sollen nach der ausdrücklichen Tarifdefinition hier also überhaupt den Ausnahmefall darstellen - keine Regelhaftigkeit in Form des Auftretens von Abrufen rhythmisch auch nur einmal je Rufbereitschaft aufweisen dürfen, Rufbereitschaften ohne Arbeitsanfall damit ausdrücklich der Regelfall sein (vgl. nur BAG, U. v. 04.08.1988, 6 AZR 48/86, ZTR 1989, S. 147 f = EzBAT Nr. 4 zu SR 2a BAT Rufbereitschaft - II. 2. a der Gründe -) -. - LAG München, 28.02.2001 - 7 Sa 451/00
Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst eines Chefarztes
Eine Rufbereitschaft wird aber nicht allein automatisch auf Grund des Arbeitsanfalls von selbst zum Bereitschaftsdienst, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen tarifliche Bestimmungen lediglich Rufbereitschaft statt Bereitschaftsdienst anordnet (BAG vom 27. Februar 1985 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT; BAG vom 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 n.v.). - LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2009 - 1 Sa 277c/09
Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und
In diesem Zusammenhang zitiert die Klage zu Recht die Entscheidung des BAG vom 04.08.1988 - 6 AZR 48/86 -, wonach angeordnete Rufbereitschaft solche bleibt und nicht von selbst zu Bereitschaftsdienst oder zu voller Arbeitsleistung wird.
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