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   BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 98/03   

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Wird zitiert von ...  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2006 - 7 B 13.05  
    Nach dieser Bestimmung bedürfen "Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, (...) der Erlaubnis." Eine solche Arbeitnehmerüberlassung (vgl. zu den Voraussetzungen Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. August 2003 - 7 AZR 98/03 -, Betriebs-Berater 2004, 669 ff.; Hamann, in: Schüren, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 1 Rdnrn. 117 f., 178 ff., 252) ist hier nicht gegeben, da es aufgrund der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats feststeht, dass das arbeitsbezogene Weisungsrecht gegenüber den Klägern auch während der Dauer ihres Einsatzes für die O. Ç.
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