Rechtsprechung
| BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verschulden bei nachgeholter Mitteilung über Schwangerschaft
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 25.02.1982 - 1 Ca 630/81
- LAG Hessen, 26.07.1982 - 11 Sa 480/82
- BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 43, 331
- NJW 1984, 1418
- MDR 1984, 522
- BB 1984, 727
Wird zitiert von ... (15)
- LAG Hamm, 17.10.2006 - 9 Sa 1503/05
Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft
Danach kommt eine schuldhafte Pflichtversäumung überhaupt nur in Betracht im Sinne einer grundlegenden Verschuldensvoraussetzung, wenn die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterlässt, obschon sie die Schwangerschaft kennt (BAG, Urteil vom 13.01,1982, 7 AZR 764/79, EzA § 9 MuSchG nF Nr. 20; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, - HWK/ Zirnbaue r-, § 9 MuSchG Rdnrn. 28 u. 29) oder eine zwingende und unabweisbare Schwangerschaftsvermutung vorliegt (BAG, Urteil vom 06.10.1983, 2 AZR 368/82, NJW 1984, 1418).Bei der Bestimmung dieses Rechtsbegriffs ist von der Legaldefinition in § 121 Abs. 1, S.1 BGB auszugehen (BAG, Urteil vom 13. Januar 1982, BAGE 43, 331, zu III 2 der Gründe) wonach unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet.
Der besondere Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin hat aber vor diesem Gesichtspunkt Vorrang (BAG, Urteil vom 06.10.1983 aaO, zu II. 2. b) der Gründe).
Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin es im bereits laufenden Kündigungsschutzprozess ihren Prozessbevollmächtigten überlässt, die Mitteilung über die Schwangerschaft nachzuholen (BAG, Urteil vom 06.10.1983 aaO, zu II. 3. b) der Gründe), auch wenn hierdurch ggf. Verzögerungen eingetreten sind.
78 Auch das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, hat in der Entscheidung vom 06.10.1983 aaO als Vergleichsmaßstab für die Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft andere gesetzliche Fristen herangezogen, die unmittelbar mit dem Bestand bzw. dem Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen zu tun habe, nämlich auf die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (zwei Wochen), die seinerzeit in der Rechtsprechung entwickelte Frist zur Nachholung der Mitteilung von der Schwerbehinderteneigenschaft (1 Monat) sowie die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG.
- BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
Mutterschutz, Kündigungsverbot
Die Rechtsprechung (…BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968), an der festzuhalten ist, liegt eine schuldhafte Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nur dann vor, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.
Damit verbietet sich die Annahme, eine Arbeitnehmerin, die zwar von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, aber zunächst ihrem Arbeitgeber ihren Zustand noch nicht offenbart, verstoße gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983, aaO).
- BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Versäumung der Mitteilungsfrist nach Mutterschutzgesetz
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- BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00
Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen
a) Die Fristüberschreitung ist von der Schwangeren dann zu vertreten iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195). - BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 …
Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).Nach der Rechtsprechung des Senats kann regelmäßig ein Zeitraum von einer Woche noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung angesehen werden (…vgl. insbesondere Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - aaO; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331;… APS/ Rolfs § 9 KSchG Rn. 39).
- BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92
Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten
Damit hat sie ihre Schwangerschaft auch unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Arbeitgeber mitgeteilt, wie dies für den Erhalt des Sonderkündigungsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch vor der Neuregelung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MuSchG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1991) erforderlich war (BAGE 43, 331 sowie Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 12 und 3 zu § 9 MuSchG 1968). - BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
Mitteilung der Schwangerschaft
Verschuldet ist ihre Untätigkeit erst von dem Zeitpunkt an, zu dem zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (BAGE 43, 331, 335 ff. = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe;… Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO., zu A III 2 b der Gründe). - LAG Düsseldorf, 10.02.2005 - 15 Ta 26/05
Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei …
Unwahrscheinlich angesichts dieser Frühzeitigkeit des Arztbesuches ist damit auch, dass bei fehlender positiver Kenntnis der Klägerin von ihrer Schwangerschaft bis zum 06.08.2004 zuvor zumindest jedenfalls zwingende Anhaltspunkte vorgelegen haben mussten, die das Bestehen einer Schwangerschaft unabweisbar erschienen ließen und es als erforderlich hätten erscheinen lassen können, dass sich die Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt bereits Gewissheit verschafft (BAG vom 06.10.1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968;… KR-Bader, § 9 MuSchG Rdnr. 57 a). - BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft
Dies hat der Senat in dem am 6. Oktober 1983 verkündeten Urteil in der Sache - 2 AZR 368/82 - (EzA § 9 n.F. MuSchG Nr. 23, zu II 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) ausgesprochen und näher begründet. - LAG Niedersachsen, 22.08.1990 - 3 Sa 10/82
Kündigungsfristen für Arbeiter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG München, 19.12.2000 - 8 Sa 872/00
Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der …
- LAG Niedersachsen, 20.01.1984 - 3 Sa 148/83
- BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84
- OLG Jena, 21.02.2001 - 7 U 651/00
- ArbG Cottbus, 18.02.2008 - 7 Ca 863/08
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