Rechtsprechung
| BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
- Bundesarbeitsgericht
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs; Anwendungsbereich des § 61 InsO; Darlegungs- und sekundäre Behauptungslast bei Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters; Einsicht in Insolvenzakte
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Nichterfüllung eines Abfindungsvergleichs mit dem Arbeitnehmer
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
- lto.de (Kurzinformation)
Insolvenzverwalter haftet insbesondere nicht für Nichterfüllung der in einem Vergleich vereinbarten Abfindungsverpflichtung, wenn ein Vertrauensschaden nicht schlüssig dargelegt worden ist
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Aktuelle arbeitsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz" von RiArbG Astrid Nungeßer, original erschienen in: NZI 2012, 9 - 13.
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 55/08
- LAG Niedersachsen, 10.12.2009 - 7 Sa 333/09
- BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 172/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2011, 3739
- ZIP 2012, 38
- MDR 2012, 103
- NZI 2012, 40
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 22 U 49/11 a) Die Klägerin trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten als anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 60 Abs. 1 InsO, vorliegend also für die Behauptung, die Ungleichbehandlung sei pflichtwidrig, weil keine Masseunzulänglichkeit drohte (vgl. auch BAG NJW 2011, 3739 [3741]).
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit auch von dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt (NJW 2011, 3739), in dem ein Massegläubiger behauptet hatte, nach Insolvenzeröffnung seien ständig neue Masseverbindlichkeiten begründet und bedient worden, ohne diese Behauptung näher spezifiziert oder anhand einer Einsicht in die Insolvenzakte überprüft zu haben.
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