Rechtsprechung
   BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

  • Bundesarbeitsgericht

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Verfahrenseinstellung infolge Eintretens eines erledigenden Ereignisses; Änderung des dem Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts; Unzulässigkeit der Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahrensgegenstand in einem Beschlussverfahren ändert sich auch bei dem Abweichen des dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalts

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2011, 362



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10  

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11 mwN, AP SGB IX § 81 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 14; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9).

    Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichteten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, aaO).

    Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9).

    Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 20, aaO).

  • BAG, 15.02.2012 - 7 ABN 74/11  

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9).
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