Rechtsprechung
| BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
- Bundesarbeitsgericht
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Verfahrenseinstellung infolge Eintretens eines erledigenden Ereignisses; Änderung des dem Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts; Unzulässigkeit der Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand in einem Beschlussverfahren ändert sich auch bei dem Abweichen des dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalts
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 04.03.2008 - 1 BV 32/07
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2008 - 2 TaBV 2/08
- BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09
Zeitschriftenfundstellen
- NZA 2011, 362
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an …
Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (…ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11 mwN, AP SGB IX § 81 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 14; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9).Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichteten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, aaO).
Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9).
Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 20, aaO).
- BAG, 15.02.2012 - 7 ABN 74/11
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde
Sie betreiben juristische Internetseiten?