Rechtsprechung
   BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 781/93   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsübergang: Vertragsabschluß mit einem wesentlichen Know-How-Träger als starkes Indiz

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsübergang bei Übernahme des Know-how-Trägers

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang bei Übernahme des Know-how-Trägers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Betriebsübernahme durch Einstellung des Know-how-Trägers

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 75, 367
  • BAGE 75, 368
  • NJW 1995, 73
  • ZIP 1994, 901
  • BB 1994, 1084
  • BB 1994, 1217
  • DB 1994, 1144
  • NZA 1994, 612



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96  

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

    Mit Urteil vom 9. Februar 1994 (- 2 AZR 781/93 - BAGE 75, 367 = AP Nr. 104 zu § 613 a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß jedenfalls bei Übernahme der Know-how-Träger ein durch diese repräsentiertes immaterielles Betriebsmittel übergegangen sein könne.
  • LAG Düsseldorf, 25.04.1997 - 11 Sa 136/97  

    Betriebsübergang: Voraussetzungen - Fehlen eines Rechtsgeschäfts

    Für Handels- und Dienstleistungsbetrieb, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immatriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das know-how und der good-will , ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAG v. 29.09.1988 - 2 AZR 107/88 - EzA § 613 a BGB Nr. 85; BAG v. 18.10.1990 - EzA § 613 a BGB Nr. 91; BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - EzA § 613 a Nr. 115).

    bb) Die Arbeitnehmer selbst gehören zwar nicht zum Betrieb i. S. des § 613 a BGB, wohl können aber im Einzelfall die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (BAG v. 25.06.1985 - 3 AZR 254/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 48; BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - a. a. O.).

    Der bisherige Betriebsinhaber kann immatrielle Wirtschaftsgüter, namentlich know-how und good-will einschließlich der Kundenbeziehungen und Branchenkenntnisse dadurch auf den Betriebserwerber übertragen, daß im allseitigen Einvernehmen Arbeitnehmer, die diese immatriellen Betriebsmittel verkörpern, zum Erwerber wechseln, um dort ihr Wissen einzusetzen (BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - EzA; vgl. auch BAG v. 19.11.1996 - 3 AZR 394/95 - ZIP 1997, 897, 899).

    (vgl. in diesem Zusammenhang näher Hess. LAG v. 01.07.1996 - 10 Sa 1162/95 - NZA - RR 1997, 41, 43 f.) entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann weder nach dem beiderseitigen Parteivorbringen noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die für die Annahme eines Betriebsübergangs in Betracht kommenden wesentlichen matriellen oder immatriellen Betriebsmittel, soweit sie sie erhalten haben sollte, mit dem Willen der Gemeinschuldnerin und damit durch Rechtsgeschäft i. S. von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - a. a. O.; BAG v. 30.06.1994 - 8 AZR 544/92 - a. a. O.) erworben hat.

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 729/95  

    Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines

    Da die Fachkenntnisse von Know-How-Trägern oder einer eingearbeiteten Arbeitnehmergruppe oder Belegschaft für die erfolgreiche Fortführung einer betrieblichen Organisation oder Teilorganisation ausschlaggebend sein können, spricht bei entsprechenden Fallgestaltungen viel dafür, daß ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i.S. des § 613 a BGB stattgefunden hat (BAG Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 781/93 - BAGE 75, 367, 372 = AP Nr. 104 zu § 613 a BGB, zu III 1 b der Gründe; Beschluß vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP Nr. 118 zu § 613 a BGB, zu B I 2 c cc der Gründe; Urteil vom 19. November 1996 - 3 AZR 394/95 - DB 1997, 1036 = ZIP 1997, 897; Dieterich, NZA 1996, 673, 680; Heither, RdA 1996, 96, 100; Kohte, BB 1996, 1506, 1507; Wank, Anm. zu AP Nr. 133 zu § 613 a BGB; Schwanda, Der Betriebsübergang in § 613 a BGB, S. 125).
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