Rechtsprechung
   BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifliche Differenzierungsklausel - Stichtagsregelung hinsichtlich der Gewerkschaftszugehörigkeit und Wegfall der Leistungen bei Gewerkschaftsaustritt unzulässig - Keine Unwirksamkeit der übrigen Tarifbestimmungen

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Differenzierungsklausel (tarifliche ) - Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht - Tarifliche Differenzierungsklausel; Stichtagsregelung hinsichtlich der Gewerkschaftszugehörigkeit; Wegfall der Leistungen bei Gewerkschaftsaustritt

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Tarifliche Differenzierungsklausel

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Höheren Lohn gibt's auch ohne Gewerkschaft

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  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Tarifliche Differenzierungsklauseln können unwirksam sein - keine Entscheidung über generelle Unwirksamkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifausschlussklausel: Bei Stichtagsbestimmung unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 09.05.2007, Az.: 4 AZR 275/06 (Unzulässigkeit einer Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung)" von Prof. Dr. Martin Franzen, original erschienen in: RdA 2008, 304 - 307.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2008, 358
  • NZA 2007, 1439



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08  

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    In seiner Entscheidung vom 9. Mai 2007 hat der Senat sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweisungsklausel lediglich die Einbeziehung des Tarifvertrages als Teil des Arbeitsvertrages begründet, nicht jedoch eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung als Gewerkschaftsmitglied konstituiert (9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 28, AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23; ebenso bereits ausdrücklich Schliemann NZA Sonderbeilage zu Heft 16/2003, 3, 8; ders. ZTR 2004, 502, 510).

    (c) In einer neueren Entscheidung hatte der Senat über eine Tarifklausel zu befinden, nach der eine Tariflohnerhöhung nur für solche Arbeitnehmer gelten sollte, die zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren und blieben; andernfalls sollte die Tariferhöhung zurückgezahlt werden (9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91).

    Dabei darf es der einzelnen Koalition nicht versagt bleiben, sich von einer konkurrierenden Gewerkschaft durch einen Verhandlungserfolg abzugrenzen, der durch eine einfache tarifliche Differenzierungsklausel normativ nur den eigenen Mitgliedern und nicht ohne weiteres auch den Nichtorganisierten oder den Mitgliedern konkurrierender Gewerkschaften zugutekommt, die im Wege eines einfachen Anschlusstarifvertrages ansonsten die Früchte der Gewerkschaftsarbeit der tarifschließenden Gewerkschaft ernten könnten (ähnl. LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; Ulber/Strauß DB 2008, 1970, 1971 f.; Franzen RdA 2008, 304, 305; kritisch dagegen - allerdings nur für qualifizierte Differenzierungsklauseln - Greiner DB 2009, 398, 401).

    Insoweit liegt eine andere Konstellation vor als in dem vom Senat am 9. Mai 2007 entschiedenen Fall (- 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag auch ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszughörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91 mit zahlr. weit. Nachw.).

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07  

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

    Ihr kommt damit nicht der Charakter eines Tarifvertrages zu (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 20, AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45, 56 f.; 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 313 f.).
  • LAG Hamm, 12.06.2012 - 14 Sa 1275/11  

    Abfindung; Aufhebungsvertrag; betriebsbedingte Kündigung; Bezugnahmeklausel;

    Insoweit bestand entgegen der Ansicht der Beklagten eine dynamische Bezugnahme auf künftige Tarifverträge (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439 ; 24. September 2008, 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154 ).

    Insbesondere bezweckt eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag nicht, dem Arbeitnehmer in Bezug auf den Tarifvertrag den Status eines Mitglieds der tarifschließenden Gewerkschaft einzuräumen (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439, ; 18. März 2009, 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, 1031 f.).

    Eine Stichtagsregelung, wonach einem Arbeitnehmer, der nach diesem Stichtag erst der zuständigen Gewerkschaft beitritt, ein Anspruch nicht zuteilwird, führt zu einem allein aus organisationspolitischen Gründen erfolgenden und damit unzulässigen Eingriff in die Rechtslage, denn ihm wird der wesentliche Ertrag eines Gewerkschaftsbeitritts, die Teilhabe an den von seiner Gewerkschaft für die bei ihr organisierten Arbeitnehmer erreichten Verhandlungsergebnisse verwehrt, worin eine Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit gesehen werden kann (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439 ).

    Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439 ; 18. März 2009, 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028 ).

    Es kann nicht darauf ankommen, ob wie in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439) die unzulässige Differenzierung in einem Satz der aus mehreren Sätzen bestehenden tariflichen Bestimmung enthalten ist oder ob diese wie hier nur in einem Satzteil einer tariflichen Bestimmung enthalten ist.

    Vielmehr wird durch die Absicht der Tarifvertragsparteien, auch diesen in die Zukunft gerichteten Anspruch nur den Beschäftigten, die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Gewerkschaftsmitglied sind, vorzubehalten, wie bei einer Stichtagsregelung in unzulässiger Weise dem Arbeitnehmer der wesentliche Ertrag seines Gewerkschaftsbeitritts verwehrt (vgl. BAG, 9. Mai 2007, 4 AZR 275/06, NZA 2007, 1439 ).

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  • LAG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 6 Sa 424/07  

    Sonderzahlung, Tarifvertrag, Differenzierungsklausel, Zulässigkeit,

    Eine Differenzierungsklausel in einem Tarifvertrag, wonach nur diejenigen Arbeitnehmer eine Sonderzahlung erhalten sollen, die an einem Stichtag Mitglied einer der beiden tarifvertragsschließenden Gewerkschaften sind und bleiben, ist unwirksam (im Anschluss an BAG 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - ).

    b) Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2007 (4 AZR 275/06) offen gelassen, ob der Auffassung des Großen Senats von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und ggf. in welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen.

    Darin kann eine Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit gesehen werden (vgl. BAG 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - zitiert nach JURIS).

    Der Vierte Senat hat in seinem Urteil vom 09.05.2007 (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Regelungstechnik, der zufolge nur Arbeitnehmer eine tarifliche Leistung erhalten, die bis zu einem bei Tarifvertragsschluss in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in die Gewerkschaft eingetreten sind, auch teilweise die denkbaren Rechtfertigungsgründe verfehlt, die für nach Gewerkschaftszugehörigkeit differenzierende tarifvertragliche Regelungen in Betracht kommen.

    Entscheidend ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 06.02.2009 - 14 Sa 1793/07  

    Zulässigkeit einfacher tariflicher Differenzierungsklauseln - Koalitionsfreiheit

    Ist jedoch eine inhaltliche Regelung dahin getroffen worden, dass eine bestimmte zusätzliche Leistung nur einem begrenzten Personenkreis von Gewerkschaftsmitgliedern zustehen soll, handelt es sich nicht nur um eine deklaratorische Wiedergabe des Tarifvertragsrechtes (vgl. BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit = EzA Art. 9 GG Nr. 91, Randnummer 28).

    In einer Entscheidung vom 09.05.2007 (4 AZR 275/06, AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit = EzA Art. 9 GG Nr. 91, Randnummer 31) hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes offengelassen, ob dieser Auffassung des Großen Senates von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und gegebenenfalls mit welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen.

    Zugleich werde durch den sofortigen Wegfall der tariflichen Leistungen bei einem Gewerkschaftsaustritt in die negative Koalitionsfreiheit eingegriffen (vgl. BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O., Randnummer 32 - 35).

    Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O. Randnummer 37 m. w. N.).

  • LAG Niedersachsen, 06.02.2009 - 14 Sa 1794/07  

    Zulässigkeit einfacher tariflicher Differenzierungsklauseln - Koalitionsfreiheit

    Ist jedoch eine inhaltliche Regelung dahin getroffen worden, dass eine bestimmte zusätzliche Leistung nur einem begrenzten Personenkreis von Gewerkschaftsmitgliedern zustehen soll, handelt es sich nicht nur um eine deklaratorische Wiedergabe des Tarifvertragsrechtes (vgl. BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit = EzA Art. 9 GG Nr. 91, Randnummer 28).

    In einer Entscheidung vom 09.05.2007 (4 AZR 275/06, AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit = EzA Art. 9 GG Nr. 91, Randnummer 31) hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes offengelassen, ob dieser Auffassung des Großen Senates von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und gegebenenfalls mit welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen.

    Zugleich werde durch den sofortigen Wegfall der tariflichen Leistungen bei einem Gewerkschaftsaustritt in die negative Koalitionsfreiheit eingegriffen (vgl. BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O., Randnummer 32 - 35).

    Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O. Randnummer 37 m. w. N.).

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09  

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Vorliegend ist keine Stichtagsregelung gegeben, die der vom Senat am 9. Mai 2007 (- 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91) beanstandeten vergleichbar wäre.

    Ferner begründet die im Streitfall zu beurteilende Tarifklausel keine Rückzahlungspflicht für Arbeitnehmer, die später aus der Gewerkschaft ausscheiden, worauf der Senat im herangezogenen Urteil jedoch weiterhin entscheidend abgestellt hatte (9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 34 f., aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2010 - 3 Sa 80/09  

    Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - juris) kann durch die arbeitsvertragliche Einbeziehung eines Tarifvertrages nur dessen Geltung als Teil des Arbeitsvertrages, nicht aber eine umfassende (Gleich-)Behandlung als Gewerkschaftsmitglied begründet werden (BAG, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - juris, Rn. 27).

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - juris, Rn. 32 bis 34) muss sich eine tarifliche Stichtagsregelung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit zum einen an § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 TVG messen lassen.

    Denn ein Arbeitnehmer, der einer der beiden Gewerkschaften (v. bzw. N. erst nach dem 06.03.2007 beigetreten ist, nimmt an dem von diesen Gewerkschaften für die bei ihnen organisierten Arbeitnehmer erreichten Tarifergebnis in Bezug auf die Sonderzahlung für das Jahr 2007 nicht teil. Auf diese Weise wird ihm bezogen auf Jahr 2007 ein beträchtlicher Ertrag seines Gewerkschaftsbeitrittes verwehrt, was die Kammer im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.05.2007 (a. a. O.) als Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit bewertet.

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09  

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

    Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt (vgl. ua. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - mwN, AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91).
  • LAG Hessen, 14.01.2008 - 6 Sa 646/07  

    Zur Zulässigkeit tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln

    In einer jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach juris) hat der 4. Senat nun ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung des Großen Senats von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und ggf. mit welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen (RdNr. 31) .

    Sie haben damit auf die allgemeine Annahme Bezug genommen, wonach eine tarifliche Regelung immer dann ohne die unwirksame Klausel fortbestehen soll, wenn der Tarifvertrag selbst auch dann noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (vgl. BAG vom 09. Mai 2007 a.a.O. RdNr. 37 ).

  • LAG Niedersachsen, 11.12.2007 - 5 Sa 914/07  

    Zur Zulässigkeit einer tariflich festgelegten Sonderzahlung in Abhängigkeit von

  • LAG Hessen, 08.11.2007 - 9 TaBV 93/07  

    Tarifkonkurrenz - Zuordnungstarifvertrag

  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 3 Sa 234/09  

    Wirksamkeit des Landestarifvertrags Nr. 16/2007 - studentische Hilfskräfte bei

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2012 - 6 Sa 256/11  

    Sonderzahlung, Bezugnahmeklausel, Auslegung, Gleichstellungsabrede,

  • LAG Köln, 17.01.2008 - 6 Sa 1354/07  

    Grundrechtskollision; Koalitionspluralität; Unterlassungsanspruch

  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 5 Sa 228/09  

    Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte -

  • ArbG Hamburg, 26.02.2009 - 15 Ca 188/08  

    Streit zwischen HHLA und ver.di über die Wirksamkeit einer tarifvertraglich

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.10.2011 - 2 Sa 247/11  

    Sonderzahlung, Tarifvertrag, Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung,

  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 5 Sa 232/09  

    Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte -

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.10.2011 - 1 Sa 507 e/10  

    Sonderzahlung, Tarifvertrag, Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung,

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 857/09  

    Unwirksamkeit einer tariflichen Einzelbestimmung; (Teil-)Nichtigkeit eines

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