Rechtsprechung
   BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • Bundesarbeitsgericht

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • IWW
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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sexuelle Belästigung: Nur (außerordentliche) Kündigung kann nach Abmahnung die Wiederholungsgefahr ausschließen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der "sexuellen Belästigung" ["Unerwünschtheit"]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • kanzlei-blaufelder.com (Kurzinformation)

    Klatsch auf den Po führt zum K. o.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sexuelle Bemerkungen gegenüber einer Mitarbeiterin rechtfertigen fristlose Kündigung - Vorherige Abmahnung ist nicht notwendig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abhängig von der Intensität kann sexuelle Belästigung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 09.06.2011, Az.: 2 AZR 323/10 (Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Interessenabwägung)" von RAin Dr. Barbara Reinhard, original erschienen in: NJW 2012, 407 - 411.

Verfahrensgang

  • ArbG Paderborn, 05.02.2009 - 1 Ca 1247/08
  • LAG Hamm, 15.10.2009 - 11 Sa 511/09
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 407
  • DB 2011, 2609
  • NZA 2011, 1342



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Wird zitiert von ... (16)  

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2012 - 5 Sa 324/11  

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin

    Sie ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB geeignet (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6).

    Im Unterschied zu § 3 Absatz 3 AGG können auch schon einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).

    Damit ist auch die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage (insb. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP Nr. 189 zu § 626 BGB = NJW 2004, 3508 = NZA 2004, 1214) heute nicht mehr anwendbar (so ausdrücklich auch BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - AP Nr. 236 zu § 626 BGB = NJW 2012, 407 = DB 2011, 2609; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - AP Nr. 229 zu § 626 BGB = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32).

    Sie ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB geeignet (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6).

    Im Unterschied zu § 3 Absatz 3 AGG können auch schon einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).

    Im Vergleich zu § 2 Absatz 2 Beschäftigtenschutzgesetz, das mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 außer Kraft getreten ist, ist der Be-griff der sexuellen Belästigung in § 3 Absatz 4 AGG in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben weiter gefasst (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO mit Nachweis der europäischen Rechtsquellen).

    Damit ist auch die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage, auf die sich der Kläger erstinstanzlich noch bezogen hatte (insb. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP Nr. 189 zu § 626 BGB = NJW 2004, 3508 = NZA 2004, 1214), heute nicht mehr anwendbar (so ausdrücklich auch BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).

    Bei einer Berührung des Gesäßes handelt es sich immer um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre, der objektiv als sexuell bestimmt im Sinne von § 3 Absatz 4 AGG anzusehen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO Randnummer 33).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - und 10. Juni 2010 aaO).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - und 10. Juni 2010 aaO).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt außerdem nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - vgl. dazu BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - und 10. Juni 2010 aaO).

    Geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, also eine Wiederholung ausschließen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - und 10. Juni 2010 aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - zutreffend, dass das Gesetz Maßnahmen des Arbeitgebers vorschreibe, die "zur Unterbindung" weiteren Fehlverhaltens erforderlich und angemessen sind.

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11  

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Rn. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349).

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 33, aaO).

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit gegebene Abmahnungs- und potentielle Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11  

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349).

    Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft, ob es Rechtsbegriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349).

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  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11  

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33).

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 153/11  

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung -

    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11  

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Eine Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26).

    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - aaO).

    Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20).

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10  

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    a) Eine Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26).

    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - aaO).

    Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20).

  • LAG Köln, 23.01.2012 - 5 Sa 371/11  

    Bindung des Berufungsgericht an vom Erstgericht festgestellten Tatsachen;

    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118) .

    Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen (BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - ezA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 6 Sa 511/11  

    Außerordentliche Verdachts- und Tatkündigung wegen vermeintlicher Manipulation

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, NZA 2011, 1342).
  • LAG Hessen, 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11  

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Unzumutbarkeit einer

    Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität (Bundesarbeitsgericht 9. Juni 2011-2 AZR 323/10-NZA 2011, 1342, Rn. 16 m.w.N.).

    Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen (Bundesarbeitsgericht 9. Juni 2011-2 AZR 323/10-NZA 2011, 1342 Rn. 26ff).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 773/10  

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - tariflicher

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11  

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11  

    Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei

  • LAG Hamm, 15.12.2011 - 15 Sa 1236/11  

    Zurückweisung einer

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11  

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2012 - 10 Sa 342/11  

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin nach unwirksamer

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