Rechtsprechung
   BAG, 10.12.1996 - 5 AZB 20/96   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg - Vorstandsmitglied eines Vereins

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsweg für Vorstandsmitglied eines Vereins

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon auf Grund behaupteter Arbeitnehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds eines Vereins ("TÜV Rheinland")

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 84, 377
  • ZIP 1997, 690
  • MDR 1997, 579
  • BB 1997, 998
  • DB 1997, 833
  • NZA 1997, 674



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98  

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 10. und 18. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 und 5 AZB 25/96 - AP Nr. 4, 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

    In seinen Beschlüssen vom 10. und 18. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - und - 5 AZB 25/96 - (AP Nr. 4, 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 36, 25) hat der Senat noch dahinstehen lassen, ob die Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen auch auf Organvertreter anwendbar sind.

    Für den Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswegbestimmung - etwa im sic-non-Fall - die Arbeitsgerichte zuständig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 18. Dezember 1996, aaO).

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99  

    GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Die Vergütungserhöhung müsse auch nicht gerade für die Aufgabe des Arbeitnehmerstatus gezahlt werden (BAG 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - BAGE 84, 377, 384 f.).
  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06  

    Ordentliche Kündigung - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis neben

    Behauptet der gekündigte Geschäftsführer, es hätten zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestanden (Geschäftsführerdienstverhältnis und ruhendes Arbeitsverhältnis), hat er im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung vorlag (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - BAGE 84, 377, 381).
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