Rechtsprechung
| BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Berechnung des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds: Zahlungen zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
- betriebsraete.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern
Kurzfassungen/Presse (2)
- betriebsrat-aktuell.de (Leitsatz)
§ 37 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG
Urlaubsentgeltberechnung - BetriebsratsZentrum (Leitsatz)
§ 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG
Urlaubsentgelt
Zeitschriftenfundstellen
- BB 1995, 1542
- BB 543/94 (BB 1995, 1542
- DB 1995, 1772
- NZA 1996, 105
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 356/06
Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV …
Halbsatz BetrVG zu erbringenden Zahlungen auch nicht Arbeitsvergütung, sondern nur wie Arbeitsvergütung zu behandeln, die dem Arbeitnehmer für eine über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus erbrachte Arbeitsleistung zustehen würde (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 123). - BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 355/06
Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV …
Halbsatz BetrVG zu erbringenden Zahlungen auch nicht Arbeitsvergütung, sondern nur wie Arbeitsvergütung zu behandeln, die dem Arbeitnehmer für eine über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus erbrachte Arbeitsleistung zustehen würde (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 123). - LAG Thüringen, 16.12.2010 - 5 Sa 143/10 Mit Änderung des § 4 EFZG durch das Gesetz "zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 und mit Änderung des § 11 BUrlG durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.09.1996 sind Zeiten, die ohne Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden, und die hierfür gezahlte Vergütung bei Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und der Urlaubsvergütung nicht mehr zu berücksichtigen (anders noch BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94- ).
Wie das Bundesarbeitsgericht in der von den Parteien herangezogenen Entscheidung ( BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94- zitiert nach juris) ausgeführt hat, erbringt ein Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG eine zusätzliche Leistung, die über die von ihm vertraglich geschuldete Leistung hinausgeht; dies rechtfertigt eine Vergütung wie Mehrarbeit.
- LAG Düsseldorf, 09.02.2006 - 5 Sa 1365/05
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift
Sie erhalten diese Vergütung nur unter den engen Voraussetzungen der genannten Norm und deshalb ergibt sich ein Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nicht beliebig ausdehnen und eine zusätzliche Vergütung erhalten können, gerade nicht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 - AP Nr. 103 zu § 37 BetrVG 1972 zur Problematik der Berücksichtigung der Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG bei der Berechnung des Urlaubsentgelts). - LAG Düsseldorf, 09.02.2006 - 5 (16) Sa 1606/05
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift
Sie erhalten diese Vergütung nur unter den engen Voraussetzungen der genannten Norm und deshalb ergibt sich ein Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nicht beliebig ausdehnen und eine zusätzliche Vergütung erhalten können, gerade nicht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 - AP Nr. 103 zu § 37 BetrVG 1972 zur Problematik der Berücksichtigung der Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG bei der Berechnung des Urlaubsentgelts). - LAG Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 3 Sa 43/03
Vergütung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten freigestellten …
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin vorliegend in ausreichendem Maße dargelegt hätte, dass für die Ausübung ihrer Funktion als freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzende dieses Gremiums betriebsbedingt eine Tätigkeit in einem Umfang angefallen ist, der die Grenzen ihrer vertraglichen Arbeitszeit stets überschritt und auch nicht durch anderweitige Freizeit auszugleichen war (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 -7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 102).
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