Rechtsprechung
   BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • LAG Bremen, 09.09.1998 - 2 Sa 55/98
  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03  

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10  

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen

    Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, Juris Rn. 13; vgl. vgl. auch m. w. N. BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 20).

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson) eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232 ; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 45) .

    Die Haftung des mittelbaren Arbeitgebers rechtfertigt sich hingegen nicht bereits aus dem Umstand, dass der Mittelsmann von diesem weitgehend finanziell abhängig ist und die Arbeitsmittel von ihm zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 26) .

    Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03  

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
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