Rechtsprechung
   BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • openjur.de

    Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für das kirchliche Recht; kein Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • Bundesarbeitsgericht

    Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für das kirchliche Recht - kein Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

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  • NWB SteuerXpert START
  • mav-beirat-ekir.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten kirchlicher Arbeitsvertragsparteien; Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters auf Freizeitausgleich wegen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de , S. 2 (Leitsatz und Auszüge)

    § 19 MVG
    Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für kirchenrechtliche Vorfragen - Freizeitausgleich für Schulungsteilnahme teilzeitbeschäftigter Mitglieder einer kirchlichen Mitarbeitervertretung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2009, 512 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07  

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sie sind zu einer eigenen Auslegung berechtigt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).
  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08  

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 85, 224 zu § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung; zuletzt zu § 19 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland idF vom 19. Dezember 2003 BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 20, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

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