Rechtsprechung
   BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 133/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 1997, 1696
  • NZA 1997, 998



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 31/97  

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

    Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren aus der Europäischen Union nicht (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EUGH vom 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - EuGHE I 1993, 5185 = AP Nr. 17 zu § 48 EWG-Vertrag, zuletzt Urteil vom 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57 b HRG).

    Eine allgemeine Fort- oder Weiterbildung, die zwangsläufig mit jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Befristung nicht rechtfertigen (Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57 b HRG).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 226/98  

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer türkischen Lektorin;

    Denn die Bestimmung ist geeignet, die Klägerin mittelbar wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (EuGH 20. Oktober 1993 aaO; BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP HRG § 57 b Nr. 13 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 11 zu I 2 der Gründe mwN).

    Eine allgemeine Fort- und Weiterbildung, die zwangsläufig mit jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, kann aber nach der Rechtsprechung des Senats eine Befristung nicht rechtfertigen (BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP HRG § 57 b Nr. 13 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr.. 11 zu II 3 der Gründe; BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 zu B II 3 der Gründe).

  • LAG München, 17.12.1997 - 9 Sa 161/97  

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

    Dieser Rechtsprechung des EuGH (vom 20.10.1993 NZA 1994, 115 ) und des BAG (vom 15.5.1995 NZA 1995, 1169 ; vom 20.9.1995 NZA 1996, 696 ; vom 24.4.1996 NZA 1996, 1208 ; vom 12.2.1997 7 AZR 133/96) schließt sich das Berufungsgericht an.

    Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes § 57b Abs. 3 HRG mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, dies ändert aber nichts daran, dass § 57b Abs. 3 HRG dem Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag widerspricht (BAG vom 12.2.1997 7 AZR 133/96).

    Als sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lektor ist zwar auch die "Gewährleistung eines laufenden kulturellen Austausches" anzusehen (vgl. BAG NZA 1996, 1208 ; NZA 1996, 696 ; vom 12.2.1997 7 AZR 133/96), nach Auffassung des Berufungsgerichtes sind jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Befristungsgrund im vorliegenden Falle nicht gegeben.

    Nach der Rechtsprechung des BAG (NZA 1996, 1208 ; NZA 1996, 696 ; vom 12.2.1997 7 AZR 133/96) ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt des laufenden kulturellen Austausches nur gerechtfertigt, wenn die konkrete Lektorenstelle dem internationalen Austausch von Hochschulabsolventen dient.

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