Rechtsprechung
   BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 46, 322
  • NJW 1985, 85
  • MDR 1985, 257
  • VersR 1985, 351
  • DB 1984, 2563
  • NZA 1984, 393



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06  

    Streik um Tarifsozialplan

    Seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung (vgl. BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322), die von der Beklagten herangezogen wird, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - aaO).

    Für eine derartige Bindung gibt es - selbst wenn vom Vorliegen einer "Dauerrechtsbeziehung" der Tarifvertragsparteien (Kissel § 26 Rn. 103 ff.) auszugehen wäre (ablehnend BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu I 2 der Gründe) - keine rechtliche Grundlage.

    Die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat deshalb zu gewährleisten, dass keine Tarifvertragspartei der an deren von vornherein ihren Willen aufzwingen kann (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu B II 2 d der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - BAGE 33, 140, zu A IV der Gründe).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08  

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 138 unter Aufgabe von 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 54 mwN, BAGE 122, 134).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86  

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung

    Seine gegenteilige Ansicht (Urteil vom 12.9.1984 - 1 AZR 342/83 - AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Urteil vom 29.1.1985 - 1 AZR 179/84 - AP Nr. 83 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) gibt der Senat auf.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 (BAGE 46, 322 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen, daß das ultima-ratio-Prinzip nicht kurze und zeitlich befristete Streiks verbietet, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen - nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht - aufruft.

    Solche Handlungen stellen sich ebenso wie ein rechtswidriger Streik als solcher als eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des bestreikten Arbeitgebers und damit als unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar (ständige Rechtsprechung des Senats, BAGE 41, 209, 222 = AP 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf,zu A II 2 der Gründe; BAGE 46, 322 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 48, 160, 165 = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe).

    Damit erweist sich der Unterlassungsantrag der Klägerin zu 2 a als unbegründet (BAGE 46, 322, 354 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 2 e der Gründe).

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