Rechtsprechung
| BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Klagefrist bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 03.12.1987 - 5 Ca 3538/87
- LAG Düsseldorf, 03.05.1988 - 3 Sa 1824/87
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
- LAG Düsseldorf, 13.02.1990 - 3 Sa 1824/87
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 61, 258
- BB 1989, 2256
- DB 1990, 586
- NZA 1990, 395
Wird zitiert von ... (17)
- BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG
»Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß (im Anschluß an BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969).«.1. Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe) und vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - (BAGE 61, 258, 267 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 13 n.F. KSchG Nr. 4, zu III 1 a der Gründe, m. zust. Anm. v. Brehm) ausgeführt hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz nicht ausdrücklich die Frage, ob Auszubildende als Arbeitnehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage, ob der Auszubildende gegenüber einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten hat, zunächst offen gelassen (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 13. April 1989, a.a.O., zu III 2 der Gründe).
Befürwortet wird die generelle Geltung des § 4 Satz 1 KSchG, der gänzliche Ausschluß dieser Vorschrift wie auch ihre Unanwendbarkeit im Falle des Bestehens eines Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 13. April 1989, a.a.O., zu III 1 b und c der Gründe).
Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Berufungsgerichts, es verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsklarheit und der Gleichbehandlung, die Anwendung der kündigungsschutzrechtlichen Fristenregelung davon abhängig zu machen, ob ein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG durchzuführen sei, nachdem der Senat (Urteil vom 13. April 1989, a.a.O.) für diesen Fall die Bindung an die Klagefrist verneint habe.
- LAG Baden-Württemberg, 05.01.1990 - 1 Sa 23/89
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2008 - 2 Ta 45/08
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, …
Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle außerordentlicher Kündigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss (BAG Urteil v. 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258; BAG Urteil v. 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 - NZA 1999, 934).
- BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG).a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.
- LAG Düsseldorf, 15.08.1997 - 9 Sa 532/97
Arbeitsgerichtsverfahren: Klagefrist nach unzureichender Rechtsmittelbelehrung im …
- 2 AZR 441/88 - NZA 1990, 395).- 2 AZR 441/88 - NZA 1990, 395).
- BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten …
Dieses über eine wesentliche Vorfrage geführte Schlichtungsverfahren genügt den Anforderungen des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG (vgl. BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258, 265 ff.). - LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis
Sie gilt ebenfalls nicht, soweit ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG vorgeschaltet ist, da insoweit spezielle Fristenregelungen vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 -, NZA 1990, 395 ff.).Schließlich ergibt sich auch aus dem Gebot der Rechtsklarheit, dem Frist-, und Formvorschriften über den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz in besonderem Maße unterliegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 -, unter II 2 c der Gründe), dass die Anwendung der Fristenregelung des § 4 KSchG einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft hätte.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2011 - 5 Sa 3/11
Keine Klagefrist für die Kündigungsschutzklage im Berufsausbildungsverhältnis bei …
Einer späteren Klageerhebung kann dann allenfalls der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden (BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1990, 586).Einer späteren Klageerhebung kann dann allenfalls der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden (BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1990, 586).
- BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91
Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe
Die Klägerin hat das zwingende Vorverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Senatsurteil vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969) eingehalten. - BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 609/88
Arbeitsgerichtsverfahren: Schlichtungsverhandlung nach BbiG als …
c) Wie der Senat in dem ebenfalls am 13. April 1989 verkündeten Urteil in der Revisionssache - 2 AZR 441/88 - (auch zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, kann auf diese Prozeßvoraussetzung nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift von den Prozeßparteien verzichtet werden (…a.M.: Grunsky, ArbGG , 5. Aufl., § 111 Rz 3;… Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und arbeitsgerichtliches Verfahren, 4. Aufl., § 82 I 3 c, S. 440). - LAG München, 24.05.2007 - 2 Ta 174/07
Nachträgliche Klagezulassung
- LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2009 - 1 Ta 206/08
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, …
- ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05
- LAG Nürnberg, 02.09.2009 - 4 Ta 85/09
Fehlende Erfolgsaussichten, Schlichtungsstelle gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG
- LAG Hessen, 26.06.1996 - 9 Ta 262/96
- LAG Sachsen, 09.05.2000 - 4 Ta 120/00
Nachträgliche Zulassung; Kündigungsschutzklage - Vertreterverschulden - …
- LAG Sachsen, 09.06.2009 - 4 Ta 99/09
Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Kündigungsschutzklage einer …
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