Rechtsprechung
   BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 599/86   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Anrufungsfrist bei Umdeutung einer Kündigung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 581
  • NZA 1988, 129
  • BB 1988, 568
  • DB 1988, 813



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00  

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung jederzeit in eine mögliche und wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann (BAG 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263; 7. Dezember 1979 - 7 AZR 1063/77 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 42; 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    Seit der Neufassung des KSchG vom 25. August 1969 (BGBl. I S 1311) spricht keine Vermutung mehr gegen eine Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung (BAG 13. August 1987 aaO).

    Die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung setzt hiernach voraus, daß eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und daß dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist (BAG 13. August 1987 aaO; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; KR-Friedrich 6. Aufl. § 13 KSchG Rn. 76; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 123 Rn. 163).

    Das Gericht muß von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt oder nicht (BAG 13. August 1987 aaO; BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - aaO; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 293; RGRK/Corts § 626 Rn. 242; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 335; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde RdA 1989, 337, 340).

    Der Senat hat schließlich in seiner Entscheidung vom 13. August 1987 (- 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12) daran angeknüpft und ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Umdeutung allein durch § 140 BGB bestimmt wurden.

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 314/06  

    Kündigungsschutz - Klagefrist

    Hatte jedoch ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, es liege keine rechtswirksame Kündigung vor, so konnte er gemäß § 6 Satz 1 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch noch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG geltend machen (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    Die Regelung des § 6 aF KSchG bezweckte, den Arbeitnehmer, der zunächst die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit im Sinne des KSchG geltend machte, vor Rechtsnachteilen zu bewahren, wenn er sich doch noch auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen wollte (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1816).

    § 6 aF KSchG wollte den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit vor dem Verlust des Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen, wenn er nur durch rechtzeitige Anrufung des Gerichts seinen Willen, die Wirksamkeit der Kündigung zu bekämpfen, genügend klar zum Ausdruck brachte (Senat 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - aaO; 16. November 1970 - 2 AZR 33/70 - AP KSchG § 3 Nr. 38 = EzA KSchG § 3 Nr. 2).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97  

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob das Landesarbeitsgericht richtigerweise die Kündigungserklärungen hilfsweise auch als ordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses hätte werten und beurteilen müssen (vgl. BAG NJW 1988, 581 f; Herschel/Löwisch, aaO § 13 Rdnr. 25 ff; Stahlhacke/Preis, aaO Rdnr. 332 ff; Kittner/Trittin, aaO § 140 BGB Rdnr. 1 ff).
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  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06  

    Kündigungsschutzklage

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise in dem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 1; BAG 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).
  • ArbG Hamburg, 27.05.2008 - 21 Ca 377/07  

    Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft

    Hatte jedoch ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, es liege keine rechtswirksame Kündigung vor, so konnte er gemäß § 6 Satz 1 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch noch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG geltend machen (BAG, 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    Die Regelung des § 6 aF KSchG bezweckte, den Arbeitnehmer, der zunächst die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit im Sinne des KSchG geltend machte, vor Rechtsnachteilen zu bewahren, wenn er sich doch noch auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen wollte (BAG, 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen- Vossen , Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1816).

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87  
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  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - 8 Sa 354/99  
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  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 462/87  
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  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 463/87  
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  • LAG Hamm, 23.05.2005 - 16 Sa 2470/04  

    Klagefrist und Küdigungsfrist

    Umdeutungsfähig sind dabei Rechtsgeschäfte aller Art, also einseitige wie eine Kündigung, was für die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BAG vom 18.08.1987 - 2 AZR 599/86 - EzA § 140 BGB Nr. 12; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 123 RdNr. 163).
  • LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94  

    Auflösungsantrag nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung

  • LAG Köln, 21.03.2006 - 9 Sa 1450/05  

    Umdeutung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung

  • LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94  
  • OLG München, 07.03.1994 - 31 U 4892/93  

    Reichweite eines Feststellungsurteils über die fristlose Kündigung des

  • BAG, 13.03.1990 - 5 AZR 159/90  
  • LAG Hamm, 17.02.1995 - 10 Sa 1126/94  

    Kündigung: außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer - Umdeutung in einen

  • LAG Bremen, 14.06.1990 - 3 Sa 139/89  

    Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Betriebsübergangs

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