Rechtsprechung
| BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- Betriebs-Berater
§ TzBfG ist keine Eingriffsnorm gemäß § 34 EGBGB
- openjur.de
Flugbegleiter; internationale Zuständigkeit
- Bundesarbeitsgericht
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- NWB SteuerXpert START
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Konkludente Rechtswahl bei einem Arbeitsvertrag - § 8 TzBfG (Teilzeitanspruch) ist keine Eingriffsnorm
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Konkludente Rechtswahl bei einem Arbeitsvertrag - § 8 TzBfG (Teilzeit-anspruch) ist keine Eingriffsnorm
- Betriebs-Berater
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen Fluggesellschaft
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen Fluggesellschaft
- aok-business.de (Kurzinformation)
Für US-Stewardess kann deutsches Recht gelten
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitgebern: Trotz ausländischer Rechtswahl kann deutsches Arbeitsrecht anwendbar sein
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts auf ausländische Anstellungsverträge
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
EGBGB § 27 Abs. 1
Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen Fluggesellschaft
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 27, 28 und 34
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG v. 13.11.2007, Az.: 9 AZR 134/07 (§ 8 TzBfG ist keine Eingriffsnorm gemäß § 34 EGBGB)" von RA Dr. Volker Hagemeister, original erschienen in: BB 2008, 1852.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Der Teilzeitanspruch gemäß § 8 TzBfG und das deutsche internationale Privatrecht" von RAin Dr. Kathrin Pietras, FA ArbR, original erschienen in: NZA 2008, 1051 - 1053.
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 24.03.2006 - 5/13/6 Ca 3988/05
- LAG Hessen, 13.11.2006 - 17 Sa 816/06
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07
- LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
- BAG, 24.03.2009 - 9 AZN 1096/08
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 125, 24
- MDR 2008, 694
- NZA 2008, 761
- BB 2008, 1852
- BB 2008, 644
Wird zitiert von ... (19)
- LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
Internationale Zuständigkeit - Kündigung eines Flugbegleiters - Rechtswahl - …
Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat einen Wohnsitz auch in B, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in B steuerpflichtig und beginnt und beendet seine Arbeitseinsätze in C (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8) .Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.
Dies folgt bereits aus der vertraglichen Inbezugnahme sowohl des am Sitz der Beklagten geltenden Railway Labor Act als auch des die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelnden AFA-Abkommens (…BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Bereits hieraus folgt jedenfalls die konkludente Vereinbarung US-amerikanischen Rechts (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Selbst wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Tätigkeiten, Aufgaben oder Kontrollmaßnahmen am Boden stattfänden, wird die überwiegende Arbeitsleistung des im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugbegleiters während des Fluges und ohne Bezug zu einem bestimmten Staat ausgeübt (…BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Die weiteren Umstände weisen keine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu B auf, sondern zu den E. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Personalakte in C geführt wird und auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, das Bestehen einer Abmahnungs- oder Kündigungsberechtigung der Base C könne auf eine engere Verbindung zu B hindeuten (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Die Kollisionsregel des Art. 34 EGBGB scheidet aus, wenn eine arbeitsrechtliche Norm primär dem Interessenausgleich zwischen Privaten dient und nur mittelbar im Nebeneffekt auch öffentliche Gemeinwohlinteressen fördert (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Ob diese Norm im Streitfall anwendbar ist, ist nach dem nationalen Kollisionsrecht zu beurteilen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Schließlich enthält Art. 29a Abs. 4 EGBGB eine abschließende Liste der anzuwendenden Verbraucherschutzrichtlinien, arbeitsrechtliche Regelungen sind dort nicht genannt (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
- LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel
Einstellende Niederlassung i. S. d. Art. 30 Abs. 2 BGBEG ist die vertragsschließende Niederlassung und nicht die sogenannte Einsatzniederlassung (offengelassen im BAG 12.12.2001, 5 AZR 255/00 = AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB nF und in BAG 13.11.2207, 9 AZR 134/07 = AP Nr. 8 zu Art. 27 EGBGB nF).Urteil nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07 zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07, (Bl. 472 f d.A.) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in C, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in C steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .
Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.
- BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11
Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (…vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08 - Rn. 14, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 38 Nr. 1; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 16, BAGE 125, 24 = AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - zu I der Gründe, BAGE 93, 328 = EzA TVG § 4 Seeschiffahrt Nr. 1;… GMP/Prütting 7. Aufl. Einleitung Rn. 275).Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgt, muss sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 125, 24 = AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130 = AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 5; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).
- LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 573/08
Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel
Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07, (Bl. 498 d.A.) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Nach den Entscheidungsgründen des Revisionsurteil im Parallelverfahren (9 AZR 134/07, Bl. 472 f der Akte 17 Sa 570/08) ist im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen, ob die Parteien unter Nr. 6 des C wirksam eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, in diesem Zusammenhang, ob überhaupt eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrages vorliegt und ob die Form des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist, hierbei, ob sich die Unterschrift des "I" auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht.
Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in Deutschland steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .
Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.
- BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 …
Die organisatorische Zuordnung zu einer konkreten Niederlassung und die teilweise Eingliederung in deren Organisationsstruktur begründen keinen gewöhnlichen Arbeitsort (Senat 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 37 und 39 mwN, AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9; zum Problem des Erfüllungsorts für entsandte Arbeitnehmer allgemein BAG 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - zu B V 3 b der Gründe, AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1 = EzA BGB § 269 Nr. 2).Die Beklagte übt damit ihr Weisungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit aus (vgl. Senat 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 48, AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9).
- LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 572/08
Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel
Nach den Entscheidungsgründen des Revisionsurteil im Parallelverfahren (9 AZR 134/07, Bl. 472 f der Akte 17 Sa 570/08) ist im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen, ob die Parteien unter Nr. 6 des Pre-Hire Agreement wirksam eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, in diesem Zusammenhang, ob überhaupt eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrages vorliegt und ob die Form des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist, hierbei, ob sich die Unterschrift des "UA-Vertreters" auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht.Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in C, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in C steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .
Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.
- BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09
Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör
Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen ist (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - BAGE 125, 24 mwN).Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).
- LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 571/08
Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel
Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in C, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in C steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 13. November 2007 - 9 AZR 135/07, Bl. 465 f d.A.) .
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 13 Sa 2192/08
Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte
Die internationale Zuständigkeit ist gegeben, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den §§ 12 ff ZPO gegeben ist (…ständige Rechtsprechung von BGH und BAG, vgl. etwa BGH 28.06.2007, a.a.O., zu II 1 a der Gründe; BAG 09.10.2002 - 5 AZR 307/01 - EzA § 29 ZPO 2002 Nr. 1;… BAG 20.04.2004 - 3 AZR 301/03 - EzA a.a.O. Nr. 2; BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - EzA Art. 30 EGBGB Nr. 9, zu A I 1 a der Gründe; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).Die Zulässigkeit einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung ist für den Bereich des Arbeitsrechts nicht weiteren, über § 38 Abs. 2 ZPO hinausgehenden, ungeschriebenen Schranken unterworfen (BAG 13.11.2007, a.a.O., zu A I 2 d der Gründe).
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 135/07
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
Hinweise des Senats: Parallelsachen 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - (führend), - 9 AZR 138/07 135/07 - (vorliegend) bis - 9 AZR. - BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 562/08
Internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens - …
- BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11
Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht - …
- LAG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08
Internationale Zuständigkeit
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 138/07
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 136/07
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 137/07
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 Ta 6/11
Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe einer gemeinsamen Einrichtung von …
- ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - 3 Ca 2703/08
- LAG München, 08.02.2010 - 1 SHa 4/10
Gerichtsstand des Arbeitsortes
