Rechtsprechung
| BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe
Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 08.04.1993 - 2 Ca 863/93
- LAG Düsseldorf, 06.10.1993 - 2 (18) Sa 874/93
- BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93
Zeitschriftenfundstellen
- BB 1995, 524
- NZA 1995, 861 (Ls.)
Wird zitiert von ... (26)
- LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 (2) Sa 607/94 Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, m.w.N.).
Dort wird nämlich die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 - BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., …und vom 29. September 1993, aaO.).
Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO.).
Demgemäss werden üblicherweise für Sozialarbeiter folgende Tätigkeitsfelder und Aufgabenbeteiche der Sozialarbeit angenommen: Gesundheitshilfen, Jugendhilfe und Sozialhilfe" (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N.).
Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BAG).
Diese Steigerung müsste um so deutlicher seien, weil schon im Normalfall relativ hohe Anforderungen an einen Sozialarbeiter gestellt werden (vgl. dazu das Urt. des BAG vom 14. Dezember 1994, aaO., mit dem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt).
- LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94 Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, m.w.N.).
Dort wird nämlich die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 - BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., …und vom 29. September 1993, aaO.).
Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO.).
Demgemäss werden üblicherweise für Sozialarbeiter folgende Tätigkeitsfelder und Aufgabenbeteiche der Sozialarbeit angenommen: Gesundheitshilfen, Jugendhilfe und Sozialhilfe" (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N.).
Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BAG).
Diese Steigerung müsste um so deutlicher seien, weil schon im Normalfall relativ hohe Anforderungen an einen Sozialarbeiter gestellt werden (vgl. dazu das Urt. des BAG vom 14. Dezember 1994, aaO., mit dem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt).
- BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 666/96
Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe
16 heraus (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe (Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Der Senat hat im Urteil vom 14. Dezember 1994 (- 4 AZR 950/93 - aaO, zu II 4 c der Gründe) im einzelnen ausgeführt, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe die Voraussetzungen der VergGr.
Seine Aufgaben zwischen sozialer Kontrolle und sozialer Hilfe sind daher schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO).
- BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94
Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst
Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - und - 4 AZR 935/93 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).Es ist notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit besonders schwierig ist oder wenigstens als besonders schwierig betrachtet werden kann (…Senatsurteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP, aaO; Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
- BAG, 22.03.1995 - 4 AZR 71/94
Eingruppierung in der Drogenentwöhnungsbehandlung
Es ist notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit besonders schwierig ist oder wenigstens als besonders schwierig betrachtet werden kann (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). - BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08
Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - …
Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 10). - BAG, 01.03.1995 - 4 AZR 985/93
Eingruppierung: Sozialarbeiterin mit staatl. Anerkennung
Einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang hat der Senat beispielsweise bei einem Sozialarbeiter im Sachgebiet "Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene" der Abteilung "Gefährdetenhilfe" (Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975), einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet "Erziehungsbeistandschaften in der Familientherapie" (Urteil vom 6. Februar 1991 - 4 AZR 343/90 - ZTR 1991, 379), eines für die "Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung" zuständigen Diplom-Sozialarbeiters (Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Sozialarbeiterin in der "Behindertenbetreuung" (Urteil vom 9. März 1994 - 4 AZR 288/93 -, n.v.), eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe (Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), einer Diplom-Sozialpädagogin im Adoptionsvermittlungsdienst (Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) angenommen. - BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 511/95
Eingruppierung: Sachbearbeiter einer Hauptfürsorgestelle
Diese Tätigkeiten muß z.B. auch ein Sachbearbeiter für private Vertragsangelegenheiten in einem Amt für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, eine Sozialarbeiterin in einer Beratungsstelle für Familien, Kinder und Jugendliche, ein Behördenbetreuer nach dem Betreuungsgesetz, ein Sozialpädagoge in der Jugendgerichtshilfe, ein Bußgeldsachbearbeiter mit einem Bußgeldrahmen bis zu 100.000,- DM oder schließlich ein Sachbearbeiter in Asylverfahren ausführen, für die der Senat bereits entschieden hat, daß sich ihre Tätigkeit in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt (Urteile vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95 - BB 1996, 2696 = ZTR 1997, 76; vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = ZTR 1996, 513; vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/35 - ZTR 1987, 93 und vom 29. Januar 1992 - 4 AZR 285/91 -, n.v.). - LAG Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 12 Sa 162/94
Eingruppierung: Sozialpädagoge
In eben diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht entschieden bezüglich eines Sozialarbeiters in einer sozialtherapeutischen Einrichtung der Erwachsenenbetreuung, der psychosoziale Diagnosen zu erstellen hat (…BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 372/90 - AP Nr. 150 aaO.), sowie mit Entscheidung vom 06.02.1991 (- 4 AZR 443/90 -) bezüglich eines Sozialarbeiters, welcher in einer Familientherapie sogenannte Erziehungsbeistandschaft zu leisten hat und mit Urteil vom 29.09.1993 ( 4 AZR 690/92 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) bei Sozialarbeiterischen Tätigkeiten in der Organisation und Beratung von therapeutischen Wohngemeinschaften; schließlich auch im Falle eines Sozialarbeiters, der Behinderte betreut hatte (09.03.1994 - 4 AZR 288/93 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) und jüngst in zwei Entscheidungen vom 14.12.1994 im Falle eine Adoptionsvermittlers (- 4 AZR 935/93 - zu II 3 der Gründe) und eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe (- 4 AZR 950/93 -).In einem der beiden zuletzt genannten Entscheidungen erblickt das Bundesarbeitsgericht das einheitliche Arbeitsergebnis in der "Betreuung des ... zugewiesenen Personenkreises" unter Hinweis darauf, dass die einzelnen vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten sind (- 4 AZR 950/93 -).
- BAG, 22.03.1995 - 4 AZR 30/94
Eingruppierung in die Frühförderung
Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - und - 4 AZR 935/93 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.). - BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 482/95
Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung
- BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 177/95
Eingruppierung: Sozialpädagoge/Sozialarbeiter im Jugendhaus
- BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 309/08
Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - …
- BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 235/95
Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Bundeswehr
- LAG Düsseldorf, 29.06.2007 - 10 Sa 502/07
Sozialarbeit in einem sozialtherapeutischen Wohnheim für Suchtkranke, schwierige …
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2007 - 2 Sa 369/07
Tarifliche Eingruppierung - Sozialarbeiter in einem Polizeipräsidium
- LAG Hessen, 03.12.1996 - 9 Sa 521/96
Eingruppierung: Sozialarbeiter - Betreuung von Asylbewerbern; Ausschlussfrist: …
- BAG, 24.06.1998 - 4 AZR 625/96
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 537/10
Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst des …
- LAG Hamm, 26.04.1995 - 18 Sa 1834/94
Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst des …
- LAG Hamm, 03.05.1995 - 18 Sa 1819/94
Eingruppierung: Tätigkeit in einer Beratungsstelle des sozialpsychiatrischen …
- LAG Hamm, 08.03.1995 - 18 Sa 1149/94
Eingruppierung: Sachbearbeiter für Brücken- und Ingenieurbau
- LAG Hessen, 05.09.1995 - 9 Sa 586/95
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialdienst des …
- LAG Köln, 11.07.2003 - 11 Sa 100/03
- ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
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