Rechtsprechung
   BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsinteresse; Versetzung; Mitwirkung der Personalvertretung; Stellenpool

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Stellenpool, Versetzung, Mitwirkung des Personalrats

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ag-arbeitsrecht.de , S. 48 (Leitsatz)

    Direktionsrecht, Versetzung in den Berliner Stellenpool, Mitwirkung des Personalrats, Feststellungsklage

  • rkkm.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Versetzung zum Zentralen Stellenpool (ZeP)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 119, 181
  • MDR 2007, 413
  • NZA 2007, 1310
  • NJ 2007, 190



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)  

  • ArbG Berlin, 28.03.2007 - 86 Ca 23256/06  

    Stellenpool - Versetzung - Personalratsbeteiligung - mündliche Erörterungspflicht

    Im Fall eines Mitwirkungsrechts des Personalrats nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin bedarf es grundsätzlich einer mündlichen Erörterung (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    so allgemein gehalten (sind), dass deren Erörterung als offensichtlich überflüssig, weil für jeden erkennbar sinnlos, betrachtet werden (muss)" (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Eines zusätzlichen ausdrücklichen oder konkludenten Verlangens des Personalrats nach einer auch mündlichen Erörterung bedarf es im Fall einer solchen Stellungnahme nicht (a. A. LAG Berlin [24.05.2005] - 3 Sa 2534/04 - juris, Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg [14.11.2006] - 4 B 15.04 - juris; ebenfalls a.A. zur Parallelvorschrift § 72 Abs. 1 BPersVG: BAG [18.01.1996] - 8 AZR 868/93 - n.v.; [29.08.1996] - 8 AZR 615/93 - n.v.; offen gelassen von BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Die Verletzung einer mündlichen Erörterungspflicht führt zur Unwirksamkeit der personellen Maßnahme (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Die Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes des Landes Berlin im Hinblick auf die Verpflichtung mündlicher Erörterung im Fall ablehnender fristgerechter Stellungnahmen des Personalrats bei "Versetzungen" zum Zentralen Personalüberhangmanagement ("Stellenpool") in Fällen vor der Entscheidung des BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 liegen nicht vor (a.A. LAG Berlin [01.09.2006] - 6 Sa 1079/06).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des BAG wird verwiesen (ausführlich BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 34 m.w.N.).

    29 1.2.1 Es bedarf keiner mündlichen Erörterung, wenn (1) der Personalrat einer Maßnahme zustimmt oder seine Zustimmung fingiert wird, (2) der Personalrat ausdrücklich oder konkludent auf eine mündliche Erörterung verzichtet hat, (3) die Abrede besteht, dass eine mündliche Erörterung nur auf ausdrücklichem Wunsch erfolgen soll (zu (1) - (3) vgl. BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43) oder (4) "die Einwände des Personalrats .

    Ebensowenig wie in BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 44 kann unterstellt werden, dass man "sich offensichtlich einig darüber gewesen (sei), dass ... keine mündliche Erörterung ... nötig sei" (BAG, a.a.O., Rn. 45).

    Die Annahme einer unaufgeforderten mündlichen Erörterungspflicht nach fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen widerspricht daher zwei Urteilen des BAG zu § 72 Abs. 1 BPersVG (zurückhaltender BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43: "in diesem Sinne könnten verstanden werden", siehe aber auch a.a.O., Rn. 40).

    Vom 9. Senat des BAG wird diese Frage betont offen gelassen (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43, s.a. Rn. 39).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des BAG wird verwiesen (ausführlich BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 46 ff.; entsprechend BAG [20.01.2000] - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = juris, Rn. 32 m.w.N.).

    Ansonsten hätte auch schon entsprechend das BAG diesen in BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris für seinen "Altfall" bejahen müssen.

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 417/06  

    Stellenpool - Versetzung

    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - aaO).

    a) Dies ist der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme, zB eine Versetzung, gestritten wird (st. Rspr. Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - aaO; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - aaO).

    der Art, des Ortes oder des Umfanges der Tätigkeit verbunden ist (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164 mwN).

    Mit der "Versetzung" eines Beschäftigten zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ändert sich noch nicht die Art, der Ort oder der Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, wenn mit dieser "Versetzung" nicht gleichzeitig eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, sondern er auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleibt (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - aaO).

    Diese ist schon deshalb erforderlich, weil die Klägerin nicht mehr in der gleichen Interessenlage wie vorher ist, sondern unter Umständen ihre Teilnahme an Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig werden kann (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).

    Die personelle Zusammensetzung eines anderen Personalrats als desjenigen, den die Klägerin mitgewählt hat, kann zu anderen Entscheidungen führen (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 362/06  

    Stellenpool - Versetzung - Zuordnung des Arbeitnehmers zum Personalüberhang -

    a) Dies ist der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme, zB einer Versetzung, gestritten wird (st. Rspr. Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).

    der Art, des Ortes oder des Umfangs der Tätigkeit verbunden ist (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164 mwN).

    Mit der "Versetzung" eines Beschäftigten zum Stellenpool ändert sich noch nicht die Art, der Ort oder der Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, wenn mit dieser "Versetzung" nicht gleichzeitig eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, sondern er auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleibt (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - aaO).

    Diese ist schon deshalb erforderlich, weil die Klägerin nicht mehr in der gleichen Interessenlage wie vorher ist, sondern unter Umständen ihre Teilnahme an Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig werden kann (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).

    Die personelle Zusammensetzung eines anderen Personalrats als desjenigen, den die Klägerin mitgewählt hat, kann zu anderen Entscheidungen führen (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).

    Allein durch diese Maßnahme ändern sich noch nicht die Art, der Ort oder der Umfang der bisherigen Tätigkeit (vgl. Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - PersR 2007, 164).

mehr
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07  

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

    Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der durchgeführten Maßnahme (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 ; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 ).
  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 117/10  

    Versetzung zum Stellenpool - Zuordnung zum Personalüberhang - Mitwirkung der

    Sie geht zudem mit einer Veränderung der Zuständigkeit des Personalrats einher, die nicht nur organisatorische Auswirkungen hat, weil die personelle Zusammensetzung eines anderen Personalrats zu anderen Entscheidungen führen kann (vgl. grundlegend BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 25 ff. mwN, BAGE 119, 181).

    Das Mitwirkungsrecht des Personalrats entfaltet damit Drittwirkung zugunsten des von der mitwirkungspflichtigen Maßnahme betroffenen Mitarbeiters, der sich deshalb auf die Verletzung des Mitwirkungsverfahrens berufen kann, ohne dass der Personalrat seinerseits eine solche ausdrücklich geltend macht (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 47 ff. mwN, BAGE 119, 181).

    Nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin ist die beabsichtigte Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern, wenn diese an der Entscheidung mitwirkt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 31, BAGE 119, 181).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 12 Sa 681/06  

    Versetzung: Unwirksamkeit einer Maßnahme wegen fehlerhafter Beteiligung der

    Entbehrlich ist eine solche mündliche Erörterung dann, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. BAG vom 15. August 2006, 9 AZR 571/05, AP Nr. 1 zu § 84 LPVG Berlin (demnächst); Fischer/Goeres, BPersVG, Lfg.

    Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestehende Rechtsprechung, die in Fällen wie dem vorliegenden eine mündliche Erörterung für entbehrlich gehalten hat, ist daher nicht zu erkennen (vgl. im Übrigen die weiteren in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2006, 9 AZR 571/05, a.a.O. genannten Nachweise).

    Als Sanktion für die unterlassene Erörterung bleibt daher nur die Unwirksamkeit der Maßnahme (BAG vom 15. August 2006, 9 AZR 571/05, a.a.O.).

    sind durch die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2006 (9 AZR 571/05) abschließend höchstrichterlich geklärt.

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 557/06  

    Feststellungsklage - Zurückbehaltungsrecht - Mobbing

    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 3.07  

    Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig

    29 Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der durchgeführten Maßnahme (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 BVerwG 2 C 59.81 BVerwGE 66, 291 und vom 24. November 1983 BVerwG 2 C 9.82 BVerwGE 68, 189 ; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. August 2006 9 AZR 571/05 BAGE 119, 181 ).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08  

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Erörterung mit der Personalvertretung gem. Art. 72 Abs. 1 BayPVG nicht erforderlich, weil der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen gegen die Kündigung erhoben und damit auf die Erörterung verzichtet hatte (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 43 mwN, BAGE 119, 181; BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349, 353).
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 656/05  

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen Senat 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 -(führend), - 9 AZR 656/05 - (vorliegend).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 4 Sa 1220/07  

    Unwirksamkeit der Versetzung zum Stellenpool - Personalüberhangkräfte -

  • LAG Hamm, 20.02.2009 - 10 Sa 1624/08  

    Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst; Direktionsrecht;

  • VG Berlin, 27.05.2009 - 5 A 50.07  

    Bundesverfassungsgericht soll Berliner Gesetz zum Stellenpool prüfen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2010 - 8 Sa 1770/10  

    Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2011 - 6 TaBV 33/10  

    Mitbestimmung bei der Abordnung einer gleichgestellten Beamtin zur

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht