Rechtsprechung
| BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Nachvertragliche Kundenschutzabrede
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein "Umwerbungsverbot" für ausgeschiedene Arbeitnehmer trotz Pflicht zur Verschwiegenheit über Kundenlisten
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Betriebsgeheimnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 57, 159
- NJW 1988, 1186
- NJW 1988, 1686
- ZIP 1988, 733
- MDR 1988, 607
- VersR 1988, 527
- BB 1988, 980
- DB 1988, 1020
- NZA 1988, 502
Wird zitiert von ... (21)
- BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91
Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von …
Die Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist zwar so weit gefaßt, daß der Antrag alle Fälle der Beratung und Vertretung abdeckt, damit wird aber noch nicht die Aufgabe gerichtlicher Streiterkenntnis funktionswidrig in das Vollstreckungsverfahren übertragen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu A 2 der Gründe).Er kann bis zu den durch § 1 UWG, § § 823 und 826 BGB gesteckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159, 166 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B 2 c der Gründe; BGH Urteil vom 28. März 1977 - VIII ZR 242/75 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu 2 d der Gründe; Buchner, Wettbewerbsverbot, S. 17).
Damit wird verkannt, daß ohne Bindung durch ein Wettbewerbsverbot der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und seines erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei ist, auch soweit er in Wettbewerb zu dem ehemaligen Arbeitgeber tritt (vgl. BAGE 57, 159, 166 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B I 2 der Gründe).
Die darin liegende Beschränkung der Berufstätigkeit geht über eine Gleichstellung des Betroffenen mit Nichtgeheimnisträgern nicht hinaus (vgl. BAGE 57, 159, 167 f. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21, 31 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B III 2 b der Gründe).
gg) Besondere Umstände, die möglicherweise die Tätigkeit des Beklagten als von der Rechtsordnung mißbilligtes Eindringen in den Kundenstamm der Klägerin ansehen lassen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987, aaO.), sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des Geheimnisverrats nach § 17 UWG (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21, 28 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe; BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe) sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben.
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05
Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines …
Eine weiter gehende Freiheit des Arbeitnehmers bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, wie insbesondere die Entscheidung des Dritten Senats vom 15.12.1987 (- 3 AZR 474/86 -) zeige.Wenn sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln das standesrechtliche Verbot in solchen Fällen nur deklaratorisch wiederholen, unterfallen sie §§ 74 ff. HGB nicht und können daher entschädigungslos vereinbart werden (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 3 b der Gründe in der Gestaltung der Unterlassungsklage eines Steuerberaters gegen seinen früheren sog. fachkundigen Mitarbeiter, der noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als Steuerberater zugelassen wurde und sich nach dem Vertragsende in dieser Funktion selbständig machte; zu der bloßen wiederholenden und damit deklaratorischen Funktion - auf das Standesrecht - beschränkter Mandantenschutzklauseln auch BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 c der Gründe) .
aa) Um die Grenzen der allgemeinen nachvertraglichen Treuepflicht zu bestimmen, können dennoch die zu Geheimhaltungsklauseln entwickelten Grundsätze der "Thrombosol-, Kundenschutz- und Kantenbänderentscheidungen" des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.1982, 15.12.1987 und 19.05.1998 herangezogen werden (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - "Thrombosol" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1, zu B III der Gründe; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I der Gründe, die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 663/88 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5 a nicht zur Entscheidung angenommen; BAG 19.05.1998 - 9 AZR 394/97 - "Kantenbänder" AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 11, zu C I der Gründe;… instruktiv zu der Geheimhaltungsproblematik Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Auflage Rn. 154 ff.) .
Die konkrete Klausel gebot es einem als "Weinberater" tätigen Außendienstmitarbeiter, auch nach Vertragsende die Namen der Kunden, die er bei seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin erfahren hatte, in keiner Weise für sich oder einen Dritten zu verwenden (BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 und 3 der Gründe) .
Da § 6 des Arbeitsvertrags ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot enthält, ist diese Mandantenschutzabrede nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich und darüber hinaus wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung aufgrund einer Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB unwirksam (vgl. BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; zu der Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB in dem anderen Zusammenhang einer Mandantenübernahmeklausel auch BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 a der Gründe;… Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Auflage Rn. 66, 161, 313 ff.) .
Aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Kunden- bzw. Mandantenschutz (zu dieser plakativen Formulierung BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 3 der Gründe) .
- BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07
Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, wenn dieser an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (…BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139; 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 57, 159;… ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 711).
- BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
Wettbewerbsrecht - Betriebsgeheimnisse und der ausgeschiedene Arbeitnehmer
An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (…vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken.
- BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97
Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche
Die von der Revision angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis) besagt entgegen ihrer Auffassung nichts anderes. - OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 139/02
Kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart
Will der Unternehmer das verhindern, muss er mit dem Handelsvertreter ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren (vgl. a. BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988, 1021).Fehlt es - wie im Streitfall - an einem solchen, kann der Unternehmer das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452; BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988, 1021, 1022;… Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 Rdnr. 7;… Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2160).
- BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04 Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 3 AZR 474/86 BAGE 57, 159 , Urteil vom 16. März 1982 3 AZR 83/79 BAGE 41, 21 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 13 B 15/00 RTkom 2001, 168).
- KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11
Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach …
Dagegen folgt aus einer Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers selbst zu umwerben (BAGE, NJW 1988, 1686, juris Rn. 27).Im Übrigen wäre eine über § 90 HGB hinausgehende Geheimhaltungsvereinbarung rechtlich als Wettbewerbsabrede aufzufassen (…vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 64, Spritzgießwerkzeuge; BAG, NJW 1988, 1686, juris Rn. 21 f;… ZIP 1999, 295, juris Rn. 54), bei der eine Karenzentschädigung nicht wirksam abbedungen werden kann, § 90a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 HGB.
- BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88
Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen
Allerdings braucht der Kläger in seinem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis = NJW 1988, 1686 f., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). - LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5;… BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58, Rn. 23 m.w.N.). - LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
- BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 70.04
- BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 64.04
- BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 69.04
- LAG Köln, 14.04.2008 - 5 Sa 413/08
Fallstricke für den Arbeitgeber - Nebentätigkeitsverbote und nachvertragliche …
- LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 381/11
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verstoß gegen …
- BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87
Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und …
- LAG Köln, 11.12.2009 - 9 Ta 413/09
Arbeitsrechtsweg für Klage gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Herausgabe von …
- BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 627/98
- LAG Schleswig-Holstein, 28.10.1993 - 4 Sa 245/93
- LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10
