Rechtsprechung
   BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • Bundesarbeitsgericht

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Versetzung: Mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG haben auch im gleichen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Gegenstände - Arbeitgeber muss Verhältnis untereinander angeben

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzung; mehrere Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; unterschiedliche Gegenstände mehrerer Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG; Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung "Interessenausgleich/Sozialplan" bei der Deutschen Lufthansa AG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Versetzung; Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2007, 1456 (Ls.)
  • DB 2007, 1820



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06  

    Versetzung von Personal in eine Filiale?

    Dort heißt es unter der Überschrift "Verlagerung der Abteilung FRA RE": "Im Rahmen des o.g. Projektes werden die Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung FRA RE zum 01.04.2004 von Frankfurt nach Köln verlagert." (so im Ergebnis auch: BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 -).

    Dies stellt § 2 Abs. 1 Satz 2 KBV-Sozialplan ausdrücklich klar, indem er bestimmt: "Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lufthansa-Bodenpersonals, deren Arbeitsplatz bzw. Stelle/Funktion infolge des Personalabbaus entfallen wird ..." (vgl. BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 -).

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07  

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Dieser Streit ist objektiv erledigt, sobald eine rechtskräftige Entscheidung über die Befugnis zur endgültigen Durchführung vorliegt (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 53 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

    Dementsprechend wird die Auslegung - wie hier - regelmäßig ergeben, dass beide Anträge auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet sind (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 53 mwN, aaO.).

    Die Einstellung ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG auch in Fällen wie diesem - durch den Senat - auszusprechen (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 54 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 41/10  

    Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem

    aa) Zwar besteht bei einem Leistungsantrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig so lange, wie der Arbeitgeber an einer Einstellungsabsicht und an dem betreffenden Zustimmungsersuchen gegenüber dem Betriebsrat festhält (BAG 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 44; BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 Einstellung Nr. 52, Rn. 27 m.w.N.).

    Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (BAG 28.02.2006 - 1 ABR 1/05 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 51; BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52, Rn. 18; BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39, Rn. 15; BAG 21.04.2010 - 2 AZR 491/09 - NZA 2010, 1235, Rn. 17).

    Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen (BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52; BAG 22.04.2010 - 2 AZR 491/09 - NZA 2010, 1235).

    Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels und prozessual unterschiedliche Gegenstände (BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52, Rn. 20; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - AP BetrVG 1999 Einstellung Nr. 56, Rn. 20; BAG 22.04.2010 - NZA 2010, 1235, Rn. 18).

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