Rechtsprechung
   BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschlussfrist bei Schadensersatz wegen Mobbing beginnt mit letzter Teil-Handlung - Allgemeine Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten auch bei Ansprüchen wegen Mobbing

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Mobbing (Persönlichkeitsverletzung) - Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Mobbing; Ausschlussfrist - Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Ansprüche wegen "Mobbings"

  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Ausschlussfristen gelten nicht bei Ansprüchen wegen Mobbing

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.5.2007)

    Mobbingopfer gestärkt // Auch alte Vorfälle können vor Gericht berücksichtigt werden

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ansprüche wegen "Mobbings"

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Mobbing: Systematische Handlungen "strahlen" in die Frist hinein

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Vertragliche Ausschlussfristen sind auf "Mobbing"-Ansprüche nicht schematisch anzuwenden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beginn einer Ausschlussfrist bei Ansprüchen wegen Mobbings

  • dbb.de , S. 24 (Leitsatz)

    Schadensersatz bei Mobbing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mobbing: Systematische Handlungen "strahlen" in die Frist hinein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mobbing: Vertragliche Ausschlussfrist gilt nicht immer

  • rp-online.de (Pressemeldung, 16.05.2007)

    Mobbingopfer: Auch alte Vorfälle können berücksichtigt werden

Besprechungen u.ä. (4)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • klsal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mobbing (Dr. Susanne Adlberger)

  • klemmpartner.de (Kurzanmerkung)

    Ansprüche wegen "Mobbings"

  • dbb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche wegen Mobbings unterliegen nicht automatisch der sechsmonatigen Ausschlussfrist

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Mobbing: Persönlichkeitsschutz und Haftung des Arbeitgebers - zugleich Besprechung zum Urteil des BAG vom 16.05.2007, Az.: 8 AZR 709/06" von Prof. Dr. Martina Benecke, original erschienen in: RdA 2008, 357 - 364.

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 122, 304
  • NJW 2007, 3455 (Ls.)
  • MDR 2007, 1380
  • DB 2008, 532
  • JR 2008, 308
  • NZA 2007, 1154



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06  

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere Arbeitskollegen ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in denen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen oder seiner Vorgesetzten bzw. seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO mwN).

    Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).

    Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).

    Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154 mwN).

    Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen (allgemeine Meinung; vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154 mwN).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis hat (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO).

    Ein Vorgesetzter, der im Rahmen der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Weisungsbefugnis seine ihm als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers mit übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154) gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer verletzt, kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches jedoch darüber hinaus voraus, dass der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154 mwN).

    Er könnte sich dann ergeben, wenn die Beklagte die ihr als Arbeitgeberin obliegende arbeitsvertragliche Verpflichtung verletzt hätte, den Kläger vor Rechtsverletzungen durch seinen Vorgesetzten, den Chefarzt Dr. H, zu schützen (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2009 - 5 Sa 86/08  

    Entschädigung wegen Mobbings - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Fürsorgepflicht

    Dabei ist zu klären, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154).

    Die kritischen Verhaltensweisen sind aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten (BAG 16. Mai 2007 aaO).

    Insoweit fehlt es an der notwendigen eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (BAG 16. Mai 2007 aaO und 25. Oktober 2007 aaO).

    Der materielle Schaden fällt nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG 16. Mai 2007 aaO).

    Bis heute setzt daher der Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss (vgl. nur BAG 16. Mai 2007 aaO und Vieweg aaO RN 44).

    Ausgangspunkt der Bewertung muss wiederum der zentrale Gedanke in der Rechtsprechung des BAG (16. Mai 2007 aaO) sein, dass die Auswirkungen einer "im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituation" im Regelfall noch nicht einmal das Niveau einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erreichen können.

    Allerdings hat die Rechtsprechung unabhängig von speziellen Beweisproblemen in Mobbingfällen schon immer anerkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigungshandlung und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Beweiserleichterung führen kann (BAG 16. Mai 2007 aaO).

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, 223 = DB 2008, 135; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP NR.

    5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154; BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Personalakte = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4).

    Dafür wäre zumindest die Kenntnis der Gefährdung oder gar der Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die als Organ handelnde Person erforderlich (BAG 16. Mai 2007 aaO).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07  

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mwN).

    Die Klägerin, welche für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), hat nämlich weder konkret dargelegt, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können noch dass sie hätte erkennen können, der Erblasser werde auf Grund dieser Kündigung erkranken.

    Diese tatrichterliche Bewertung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 709/06 -AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch ua. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines "sonstigen Rechtes", zu denen auch das Persönlichkeitsrecht zählt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, weil ihr auch in so genannten "Mobbing-Fällen" für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast obliegt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

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  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07  

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Hängt die Höhe des Entschädigungsanspruchs von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung des Entschädigungsanspruch grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - zu einem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08  

    Schmerzensgeld, Schadensersatzanspruch, Mobbing, Persönlichkeitsverletzung,

    Die Darlegungs- und Beweislast in Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer (mit BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06).

    a) Mobbing ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. nur BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS - Rz. 58 - mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen).

    Beide Definitionen stimmen im Kern überein (BAG vom 16.05.2007, a.a.O).

    Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird, ist von rechtlicher, d. h. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rz. 56).

    Sofern der Arbeitnehmer das Vorliegen von Mobbing bei der Ausübung des Direktionsrechts behauptet, muss er Umstände darlegen, aus denen sich z. B. eine schikanöse Motivation ergibt (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rz. 85 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen; LAG Schleswig-Holstein vom 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, NZA-RR 2006, 402, 403).

    Ihnen muss die zusammenfassende Systematik und Zielrichtung zugrundeliegen, Rechte und Rechtsgüter - Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 58 m. w. N.).

    c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 88 m. w. N.).

    Die Darlegungen haben sich, soweit gesundheitliche Folgen behauptet werden, außerdem auch darauf zu erstrecken, dass die beanstandeten Verhaltensweisen dieses ausgelöst haben (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 93).

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09  

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Daher kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat, sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO).

    Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss stets von den Tatsachengerichten aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die dem Berufungsgericht nicht entzogen werden darf (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 609/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Vielmehr werden mit der Annahme einer solchen "Konnexität" Vermutungsfolge und Voraussetzungen des Vermutungstatbestands unzulässig vermengt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; Bennecke Mobbing Rn. 328).

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.03.2010 - 6 Sa 256/09  

    Schmerzensgeld, Schadensersatz, Mobbing, Darlegungslast des Arbeitnehmers,

    Mobbing ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. nur BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS - ).

    Beide Definitionen stimmen im Kern überein (BAG 16.05.2007, a.a.O).

    Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird, ist von rechtlicher, d. h. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -).

    Für sich allein betrachtet kommt einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen oft keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. BAG 25.10.2007 a.a.O.; 16.05.2007 - 8 ARZ 709/06, NZA 2007, 1154).

    Sofern der Arbeitnehmer das Vorliegen von Mobbing bei der Ausübung des Direktionsrechts behauptet, muss er Umstände darlegen, aus denen sich z. B. eine schikanöse Motivation ergibt (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - LAG Schleswig-Holstein 28.03.2006 - 5 Sa 595/05 - NZA-RR 2006, 402, 403).

    Ihnen muss die zusammenfassende Systematik und Zielrichtung zugrundeliegen, Rechte und Rechtsgüter - Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS).

    d) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses der betroffene Arbeitnehmer (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS).

    Die Darlegungen haben sich, soweit gesundheitliche Folgen behauptet werden, außerdem darauf zu erstrecken, dass die beanstandeten Verhaltensweisen dieses ausgelöst haben (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -).

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07  

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

    Dem hat sich der Senat, soweit es nicht um die wegen § 278 Satz 2 BGB nach wie vor ausschließbare Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln geht, im Grundsatz angeschlossen (16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 43, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Solche Vereinbarungen sollen vielmehr gemäß der hinter Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB stehenden gesetzgeberischen Überlegung den Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien überlassen werden, um ihren Vertrag dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2002 anzupassen (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 44, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 - ZTR 1991, 26 mwN).

    Diese tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, also sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mit Verweis auf BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58).

    Der Schuldner muss erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520).

  • LAG Hamm, 19.01.2012 - 11 Sa 722/10  

    Mobbing - Oberarzt verklagt Chefarzt auf Schadensersatz in Höhe von einer halben

    unberücksichtigt gelassen werden (BAG 28.10.2010 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 7; BAG 24.04.2008 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42; BAG 25.10.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6; BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).

    Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).

    Auch können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen (BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).

    einfordert (BAG 24.04.2008 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42; BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).

    Nach der Rspr des BAG gilt es jedoch, sogenanntes folgenloses oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, d. h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 ­ s.o. unter B.).

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 9 Sa 378/08  

    Mobbing durch eine Vorgesetzte - arbeitsübliche Konfliktsituation

    Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall des Persönlichkeitsrechts und/oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (vgl. BAG vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, Seite 1154 ff., insbesondere Rn. 58; BAG vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, S. 223 ff. insbesondere Rn. 56 ff.).

    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird (BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 72).

    Insoweit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlen (vgl. zu alledem BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 85, 86 sowie vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers = EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 Rn. 36 ff.).

    Insofern kann dahinstehen, welche konkreten Pflichten den Arbeitgeber treffen, um in seinen Betrieb Mobbing zu verhindern (vgl. BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 106).

    Es liegen, wie ausgeführt, keine Verletzungshandlungen vor, die zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, wobei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können, wenn eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt (vgl. BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 122 m. w. N.).

    Auch aus einer herausgehobenen Stellung eines Arbeitnehmers könnte folgen, dass erteilte Weisungen offensichtlich herabsetzend sind (vgl. BAG vom 16.05.2007 a. a. O. Rn. 122 und BAG vom 25.10.2007 a. a. O).

  • LAG Hamm, 01.06.2012 - 18 Sa 683/11  

    Entscheidung nach Lage der Akten, Zurückverweisung, Mobbing, Straining,

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 5 Sa 86/11  

    Mobbing - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Haftung des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2009 - 5 Sa 112/08  

    Einzelfallentscheidung zur Entschädigung wegen Mobbings

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 15 Sa 517/08  

    Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung -

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2008 - 7 Sa 866/08  

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung -

  • LAG Köln, 20.11.2008 - 7 Sa 857/08  

    Mobbing; Schadensersatz; Schmerzensgeld

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08  

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • LAG Köln, 25.03.2010 - 7 Sa 1127/09  

    Abgrenzung von "Mobbing" und sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikten; unbegründete

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 - 11 Sa 66/09  

    Schmerzensgeldforderung wegen Schikanierung am Arbeitsplatz; unsubstantiierte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2009 - 9 Sa 199/09  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung - Mobbing

  • LAG Köln, 02.03.2011 - 1 Ta 375/10  

    Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht eine

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08  

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - 3 Sa 125/11  

    Unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2009 - 9 Sa 1573/08  

    Zurechnung einer Äußerung eines Kollegen an den Arbeitgeber gemäß § 278 BGB

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11  

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2012 - 11 Sa 731/11  

    Mobbing - Auskunft und Entschädigung

  • LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09  

    Schikanierung am Arbeitsplatz durch Entzug wesentlicher Aufgaben des bisherigen

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11  

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

  • LAG Hessen, 09.10.2009 - 3 Sa 684/08  

    Kündigung wegen Zweifel an attestierter Arbeitsunfähigkeit - Auslegung § 21a MTV

  • LAG Hessen, 13.05.2011 - 3 Sa 1514/10  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings - Darlegungslast des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 10 Sa 121/12  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings

  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 191/08  

    Arbeitgeberdarlehen - Verzicht auf die Verjährungseinrede

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08  

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • LAG Köln, 31.01.2012 - 5 Sa 1560/10  

    Anforderung an die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 10 Sa 419/11  

    Unbegründete Stufenklage bei Ausschluss von Hilfsansprüchen aufgrund

  • LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11  

    Mobbing, Substantiierung, Kausalität

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 8 Sa 445/09  

    Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei

  • LAG München, 04.11.2011 - 3 Sa 541/11  

    Schadensersatz wegen "Mobbings"

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2008 - 10 Sa 340/08  

    Mobbing - Schmerzensgeld, Schadensersatz

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 73/08  

    Altersdiskriminierung; Entschädigung; Versetzung

  • LAG Hessen, 14.09.2010 - 12 Sa 1115/09  

    Entschädigung und Schadenersatz wegen Mobbing und vorsätzlicher Herbeiführung

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 648/09  

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - Kenntnis der Nichtschuld - treuwidrige

  • LAG München, 01.09.2011 - 3 Sa 333/11  

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • ArbG Dortmund, 25.11.2008 - 9 Ca 4081/08  

    Entschädigungszahlung wegen "Mobbing"

  • LAG Köln, 15.02.2008 - 11 Sa 923/07  

    Keine unzulässige Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer

  • ArbG Solingen, 03.02.2012 - 3 Ca 1050/10  

    893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?

  • LAG Düsseldorf, 30.01.2012 - 9 Sa 1277/11  

    Ohne

  • LAG Hamm, 11.02.2008 - 8 Sa 188/08  

    Schadensersatz; Mobbing; "Rudelmobbing"; Beteiligung mehrerer Schädiger;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 10 Sa 2193/09  

    Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter

  • LAG Hessen, 07.02.2012 - 2 Sa 1411/10  

    Zeitliche Anwendbarkeit des AGG - Mobbing - Dauertatbestand - Zurechnung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2009 - 11 Sa 677/08  

    Mobbing - Allein Mobbingvorwurf führt nicht zu Schadenersatzansprüchen der ArbN

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2008 - 8 Sa 558/07  

    Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Vorgesetzten

  • LAG Köln, 09.03.2009 - 5 Sa 1405/08  

    Schadensersatz wegen Mobbings

  • LAG Hamm, 16.07.2009 - 17 Sa 619/09  

    Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei

  • LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11  

    Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten

  • LAG Hamburg, 13.09.2007 - 8 Sa 35/07  

    Zur Entschädigung wegen Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrechts durch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 7 TaBV 60/07  

    Einigungsstelle und Beschwerde eines Arbeitnehmers

  • LSG Hessen, 01.12.2009 - L 3 U 157/07  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität -

  • LAG Niedersachsen, 09.02.2010 - 13 Sa 896/09  

    Kein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings trotz einer Vielzahl von Abmahnungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.05.2010 - 6 Sa 350/10  

    Lenkzeitunterbrechungen; Ruhezeiten; Mobbing

  • LAG Hamm, 03.11.2011 - 15 Sa 869/11  

    Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Brillenträgers

  • LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11  

    Mobbingverhalten des Arbeitgebers, Schadensersatz bei eingetretener

  • ArbG Köln, 28.06.2011 - 14 Ca 9350/10  
  • LAG Hessen, 25.10.2011 - 12 Sa 527/10  

    Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft und Schwerbehinderung - Mobbing

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 15 Sa 1758/11  

    § 823 BGB

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2010 - 8 Sa 644/09  

    Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz

  • LAG Köln, 03.05.2010 - 5 Sa 1343/09  

    Unbegründete Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei

  • ArbG Wuppertal, 01.03.2012 - 6 Ca 3382/11  

    Segelnde Betriebsrätin fordert hohes Schmerzensgeld - Klage abgewiesen

  • ArbG Siegburg, 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12  

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung (so genanntes Mobbing)

  • LAG Nürnberg, 04.06.2009 - 7 Sa 266/08  

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - ungerechtfertigte Bereicherung - tarifliche

  • LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08  
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.11.2008 - 26 Ta 2060/08  

    Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für die Entscheidung über die sofortige

  • ArbG Duisburg, 07.06.2010 - 3 Ca 2775/09  

    Schadensersatz, Kausalität, Arbeitsunfähigkeit, behinderungsgerechte Einrichtung

  • LAG Hessen, 12.10.2011 - 18 Sa 502/11  

    Schadensersatz - Verdienstausfall infolge von Mobbinghandlungen - Unterlassen von

  • ArbG Nürnberg, 17.12.2008 - 8 Ca 2028/08  

    Unterlassensanspruch - Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Mobbings -

  • ArbG Würzburg, 23.01.2009 - 3 Ca 664/08  

    Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Äußerungen von Kollegen -

  • LAG Thüringen, 15.09.2009 - 7 Sa 381/08  
  • LAG Thüringen, 17.12.2009 - 5 Sa 306/09  
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