Rechtsprechung
   BAG, 16.09.1997 - 9 AZR 532/96   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer; Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer; Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifliche Urlaubsabsicherung bei übergeleitetem Arbeitsverhältnis

Verfahrensgang

  • ArbG Nürnberg, 03.03.1995 - 10 Ca 9053/94
  • LAG Nürnberg, 19.06.1996 - 4 (5) Sa 499/95
  • BAG, 16.09.1997 - 9 AZR 532/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 1998, 648
  • NZA 1998, 553



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Wird zitiert von ... (8)  

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  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 646/99  
    Nur in diesem Umfang war der Besitzstand der Arbeitnehmer gesichert (BAG 16. September 1997 - 9 AZR 532/96 - AP TVG § 1 Deutsche Bahn Nr. 2 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 5).
  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 376/99  
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  • LAG Nürnberg, 15.12.1998 - 7 Sa 152/98  
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  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.1999 - 9 Sa 898/98  
    der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 1997 - 9 AZR 532/96 - (1. b) bb) (1) der Gründe dieses Urteils) zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich § 11 ÜTV nach seinem Wortlaut eindeutig auf die Dauer des Erholungsurlaubs sowie auf einen aus diesem folgenden etwaigen Abgeltungsanspruch.
  • LAG Hamm, 30.03.1999 - 11 Sa 1484/98  
    In § 15 ÜTV ist unter Bezug auf die konkret in der Überschrift bezeichnete tarifliche Leistung der Krankenbezüge bestimmt, daß diese "gewahrt" bleiben (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn), wenn sie über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit hinausgehen.
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