Rechtsprechung
| BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Alpmann Schmidt
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Weiterbeschäftigungsanspruch und Annahmeverzug
Kurzfassungen/Presse (2)
- BetriebsratsZentrum (Leitsatz)
§ 102 Abs. 3 Satz 3 BetrVG
Widerspruch - lto.de (Kurzinformation)
Beschäftigungspflicht
Verfahrensgang
- ArbG Lörrach, 08.07.1996 - 3 Ca 188/96
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 9 Sa 106/96
- BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 236
- BB 1999, 2090
- DB 1999, 2012
- NZA 1999, 1154
Wird zitiert von ... (20)
- BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug
Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist ist rechtzeitig erfolgt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11).Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wie es durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (ständige Senatsrechtsprechung BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11;… 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - und 7. März 1996 - 2 AZR 432/95 - AP aaO Nr. 7 und 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 61 und EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 9).
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (aaO) erwogen hat, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht jedenfalls "spätestens bei Auslauf der Kündigungsfrist" gestellt werden sollte (…ebenso etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 102 Rz 58 "noch innerhalb der Kündigungsfrist"), soll mit dieser Auslegung des § 102 Abs. 5 BetrVG nur verhindert werden, daß eine der "Weiterbeschäftigung" widersprechende Beschäftigungslücke entsteht.
a) Die Auslegung des Widerspruchs des Betriebsrats unterliegt als sog. atypische Willenserklärung nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 und 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).
Nach der Senatsrechtsprechung (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - aaO und 24. März 1988 - 2 AZR 680/87 - RzK I 5 i Nr. 35) ist jedoch dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen; ein rein spekulativer Widerspruch etwa in dem Sinne, es sei im Betrieb irgendeine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden, reicht nicht aus.
Wenn § 102 Abs. 5 BetrVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch nur bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch entstehen läßt, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht mit jeder den gesetzlichen Widerspruchsgründen nicht entsprechenden Begründung in das einstweilige Verfügungsverfahren nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zwingen kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - aaO).
- BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02
Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, das durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (dazu BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).Daher kann offen bleiben, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers rechtzeitig erfolgt ist (vgl. dazu BAG 17. Juni 1999 - 2 ARZ 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).
- LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
Krankheitsbedingte Kündigung
(1) Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung i.S. von § 102 Abs. 3 BetrVG ist es zwar nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsverfahren Tatsachen angibt, die schlüssig einen Widerspruchsgrund ergeben (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).Hierbei muss der Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).
- ArbG Köln, 03.03.2008 - 1 Ga 28/08
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch
a) Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u.a. nur dann in Betracht, wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen die Kündigung ordnungsgemäß begründet hat (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 , AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung, zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 305/02 , AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung, zu I. 2. a) der Gründe).bb) Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, wonach der Betriebsrat der Kündigung widersprechen kann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, reicht es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.1999 zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht aus, wenn der Betriebsrat nur allgemein auf eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens verweist (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 , AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung, Leitsatz 1 und zu II. 2. b) cc) der Gründe).
Hierbei muss der Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 , a.a.O.).
- LAG Hamm, 28.02.2002 - 16 Sa 1202/01
Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates
Durch den ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrates ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2000 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet worden, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ohne tatsächliche Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Vergütungsansprüche auslösen kann (vgl. BAG vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - EzA § 102 BetrVG Beschäftigungspflicht Nr. 11; vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 - EzA § 102 BetrVG Beschäftigungspflicht Nr. 10; vom 07.03.1996 - 2 AZR 432/95 - EzA § 102 BetrVG Beschäftigungspflicht Nr. 9).Für dieses tatsächliche Interesse ist die rechtliche Grundlage, auf der eine Weiterbeschäftigung gegebenenfalls realisiert werden konnte, von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch BAG vom 17.06.1999, aaO. unter 2 aa).
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 532/08
Verhaltensbedingte Kündigung - Personalrat - Mitbestimmung
Vielmehr hätte die Personalvertretung insofern einen anderen freien Arbeitsplatz näher umschreiben müssen (vgl. Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - zu II 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11). - LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05
Weiterbeschäftigungsanspruch, betriebsverfassungsrechtlicher
Die Ordnungsmäßigkeit und damit Beachtlichkeit eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine Kündigung, der auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen gestützt wird, setzt voraus, dass der betreffende Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben ist (BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 608/98).Jedoch gilt auch bei diesen Widerspruchsgründen nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98), dass der Arbeitsplatz, auf dem der zu kündigende Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, in bestimmbarer Weise anzugeben ist.
- LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10
Kündigung, verhaltensbedingt, Diebstahl (Trick-), Betriebsrat, Widerspruch, …
Dabei wird nicht übersehen, dass es für eine Begründung ausreichend ist, wenn diese es möglich erscheinen lässt, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Widerspruchstatbestand geltend gemacht wird (…ErfK/Kania, 10. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 15; BAG 17.06.1999 2 AZR 608/98 AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11).Der Betriebsrat muss den Widerspruchsgrund unter Angabe von Tatsachen, die sich auf den konkreten Fall und den Arbeitnehmer beziehen, konkretisieren (BAG 17.06.1999 a. a. O.; BAG 11.05.2000 2 AZR 54/99 AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13).
- LAG Nürnberg, 17.08.2004 - 6 Sa 439/04
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG; …
Aus diesem Grund hat auch das BAG einen Widerspruch, in dem geltend gemacht war, dass eine Fortführung der Tätigkeiten geplant sei, für unzureichend erklärt (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 608/98, EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10). - LAG Nürnberg, 18.09.2007 - 4 Sa 586/07
Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG bewirkt, dass das gekündigte bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes über den Entlassungstermin hinaus fortzusetzen ist und zwar auflösend bedingt bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage (so BAG vom 09.07.2003 - 5 AZR 305/02 - BAGE 107, 66-71; vom17.06.1999 - 2 AZR 608/98 - AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; vom 12.09.1985 - 2 AZR 324/84 - AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; LAG München vom 08.10.2003 - 5 Sa 946/03 - in Juris;… Richardi-Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 102 Rz. 225;… KR-Etzel, 8. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 215; jeweils m.w.N.). - LAG Hamburg, 21.05.2008 - 4 SaGa 2/08
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung - Notwendigkeit eines …
- LAG Köln, 08.12.2004 - 7 Sa 310/04
Beamtin, Deutsche Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, privatrechtliches …
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 15 Sa 735/11
Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Arbeitgebervertreters bei Einleitung der …
- LAG Hamburg, 29.08.2002 - 7 Sa 11/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 569/06
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, unzumutbare wirtschaftliche Belastung
- LAG Schleswig-Holstein, 22.11.1999 - 4 Sa 514/99
Weiterbeschäftigungsanspruch i.S. von § 102 Abs. 5 BetrVG - Voraussetzungen
- LAG München, 22.02.2006 - 10 Sa 1118/05
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung - Erledigung der Hauptsache
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 8 Sa 2653/10
Zurückweisung des Anhörungsschreibens bei fehlender Originalvollmacht; unwirksame …
- BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 585/99
Weiterbeschäftigung
- LAG Köln, 23.03.2011 - 4 Ta 58/11
Widerspruch des Betriebsrats
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