Rechtsprechung
| BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Überbetriebliche Ausbildung - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG
- NWB SteuerXpert START
BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 6, § 19, § 22; BetrVG § 78 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei teilweiser Ausbildung in anderem Betrieb
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Überbetriebliche Ausbildung, Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG
Kurzfassungen/Presse (2)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis
- aok-business.de (Kurzinformation)
Ausbildung in 2 Betrieben kann Nachteil bringen
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 02.03.2004 - 8 Ca 1782/03
- LAG Brandenburg, 24.08.2004 - 2 Sa 233/04
- BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
Zeitschriftenfundstellen
- NZA 2006, 624 (Ls.)
- NJ 2006, 238
Wird zitiert von ... (9)
- LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05
Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624).Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen.
Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte.
Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben.
- LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06
Übernahme eines Auszubildendenvertreters
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624).Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen.
Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte.
Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben.
- LAG Köln, 14.06.2006 - 7 TaBV 3/06
Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis; …
Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
- LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (11) Sa 891/05
Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung
Etwas anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 -). - LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (12) Sa 892/05
Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung
Etwas anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 -). - LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
Übernahme, Auszubildendenvertreter
Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen. - LAG Köln, 24.01.2006 - 9 TaBV 24/05
Übernahme, Auszubildendenvertreter
Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen. - LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (3) TaBV 19/05
Übernahme, Auszubildendenvertreter
ccc) Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildenden entgegen. - LAG Köln, 24.01.2006 - 9 TaBV 14/05
Übernahme, Auszubildendenvertreter
Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
