Rechtsprechung
   BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - Ermessensausübung

  • openjur.de

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; genereller Ausschluss des Blockmodells; Ermessensausübung

  • Bundesarbeitsgericht

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - Ermessensausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - Blockmodell

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer kann Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf bestimmtes Arbeitszeitmodell beschränken

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2011, 367



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Wird zitiert von ... (16)  

  • LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 11 Sa 1150/11  

    Ermessensausübung durch den Arbeitgeber bei Entscheidung über einen

    Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 17 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 31 ff. juris).

    Die Ermessensentscheidung schliesst generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (ebenso BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33).

    Der Kläger könne sich nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - berufen.

    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG als abgegeben (vgl. nur BAG 15.09.2009 - 9 AZR 608/08 - Rz. 23 EzA § 894 ZPO 2002 Nr. 1; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 15 EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 19/10 - Rz. 13 EzA § 8 TzBfG Nr. 26).

    Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (st. Rspr., z. B. BAG 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 - Rz. 35 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 18 a. a. O.; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 19/10 - Rz. 15 a. a. O.).

    Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 17 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 31 ff. juris).

    Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat (st. Rspr., BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 18 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 36 juris).

    dd)Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 (- 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33) nicht entgegen.

    Anderenfalls würde die Regelung in § 3 Abs. 3 TV ATZ teilweise "leerlaufen" (vgl. BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 46 a. a. O.).

    Bezüglich des "ob" des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages verbleibt es dabei, dass auch finanzielle Gründe genügen können, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen (ebenso LAG Köln 29.10.2010 - 10 Sa 524/10 - Rz. 44 LAGE § 3 ATG Nr. 12 unter Bezugnahme auf BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - a. a. O.; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - a. a. O.).

    Sie schließt jedoch generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - a. a. O.; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 46 - a. a. O.; LAG Nürnberg 09.06.2011 - 2 Sa 114/10 - Rz. 47 LAGE § 81 SGB IX Nr. 9; vgl. auch BVerwG 29.04.2004 - 2 Ca 21/02 - Rz. 20 juris).

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10  

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

    Dieses allein begründet indes keinen hinreichenden Grund, die von einem Arbeitnehmer gewünschte Altersteilzeit zu verweigern (vgl. zu § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ: BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 43, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch geboten, wenn die Tatsachen, die die Ablehnung rechtfertigen sollen, feststehen und nur eine zustimmende Entscheidung dem Maßstab der Billigkeit entspricht (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 36 f., AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).

    Das kann wegen der Aufgabenstellung des Arbeitnehmers im Einzelfall auch zu einem Vorrang des Teilzeitmodells führen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 42, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 17. August 2010 (- 9 AZR 414/09 - Rn. 44 ff., AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) im Einzelnen dargelegt hat, steht dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht zu, eines der beiden tariflich vorgesehenen Arbeitszeitverteilungsmodelle gänzlich auszuschließen.

    Genügt der Arbeitgeber seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 48, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 401/09  

    Altersteilzeit - Ausschluss des Blockmodells

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Arbeitgeber über die Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nach billigem Ermessen zu befinden hat und das vom Arbeitnehmer ausdrücklich und allein gewünschte Verteilungsmodell nicht nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen, sondern auch aus anderen sachlichen Erwägungen ablehnen darf (Senat 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 31).

    Daran ist beispielsweise zu denken, wenn eine Nachbesetzung mit einer langen Einarbeitung verbunden ist und beide Arbeitnehmer deswegen zeitlich überlappend beschäftigt werden sollen (Senat 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 42).

    Der Arbeitgeber wird durch diese Regelung verpflichtet, den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern (Senat 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 48).

mehr
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10  

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 18, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).
  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 151/10  

    Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 26 und 29, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

    Trotz dieses Streits (vgl. zum Meinungsstand GMP/ Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 10) besteht allerdings Einigkeit, dass die Billigkeitskontrolle in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist, weil es bei ihr darum geht, die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten eines Falls festzustellen und zu würdigen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33; 16. Oktober 1991 - 5 AZR 35/91 - AP BErzGG § 19 Nr. 1 = EzA BErzGG § 19 Nr. 1; 13. März 2003 - 6 AZR 557/01 - AP BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 47 = EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 1).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - 11 Sa 296/11  

    Unwirksamer Alterteilzeitantrag bei fehlender Angabe des Beendigungszeitpunktes

    In der Sitzung vom 08.09.2011 hat die Kammer die Parteien auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 (9 AZR 401/09 - NZA 2011, 90; 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33) hingewiesen.

    c) Hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2009 (AZR 706/99 - a.a.O.) noch die These vertreten, einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung stünde eine generelle Vorentscheidung des Arbeitgebers, die eine Tarifnorm in der Praxis umsetze, nicht entgegen, so hat es in seiner Entscheidung vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09 - a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, die notwendige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles stehe zwar generellen Vorentscheidungen des Arbeitgebers wie eine Tarifnorm in der Praxis umzusetzen sei nicht grundsätzlich entgegen, unzulässig seien jedoch generelle Regelungen die von vorne herein die Bestimmung eines Tarifvertrages leer laufen ließen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat weder in den Entscheidungen vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 - a.a.O) und vom 15.09.2009 (9 AZR 643/08 - a.a.O.) noch in den Entscheidungen vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09; 9 AZR 401/09 - a.a.O.) gefordert, es müßten über die generellen Belastungen hinaus weitere wirtschaftliche Beschränkungen des Arbeitgebers eintreten.

  • LAG Köln, 29.10.2010 - 10 Sa 524/10  

    Versagung tariflicher Altersteilzeit bei finanzieller Belastung aufgrund langer

    Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09, zitiert nach juris) nicht entgegen.

    des "Obs" des Abschlusses verbleibt es dabei, dass auch finanzielle Gründe genügen können, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen (BAG, Urteil vom 17.8.2010 - 9 AZR 414/09, a. a. O.; Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 26 Sa 1904/10  

    § 2 TV ATZ-LBV, § 41 HSchulG BB, § 42 HSchulG BB, § 133 BG BB, § 39 Abs 7 aF BG

    Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzTöD 700 TV ATZ Nr. 25 = ZTR 2010, 637, Rn. 15 f.).

    Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand (vgl. dazu BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzTöD 700 TV ATZ Nr. 25 = ZTR 2010, 637, Rn. 26 ff.).

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 19/10  

    Altersteilzeit - Teilzeitmodell

    Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33).
  • LAG Köln, 22.11.2011 - 11 Sa 792/10  

    Altersteilzeit; Ermessensentscheidung des Arbeitgebers

    Hierbei kann der Arbeitgeber alle sachlichen Gründe berücksichtigen, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen (BAG, Urt. v. 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 -).

    In eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange muss der Arbeitgeber erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall besondere Umstände darlegt (BAG, Urt. v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - vgl. auch: BAG, Urt. v. 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 -).

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 225/10  

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überlastquote -

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 387/10  

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Über-schreiten der

  • LAG Niedersachsen, 15.07.2010 - 7 Sa 1590/09  

    Anspruch auf Vorverlegung eines vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2011 - 2 Sa 332/10  

    Lehrerpersonalkonzept - Vorruhestand

  • LAG München, 18.05.2011 - 5 Sa 1093/10  

    Altersteilzeitanspruch - Ermessensausübung nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrags

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2011 - 2 Sa 16/11  

    Altersteilzeit - Lehrer - Bedarf - dauerhafter Wegfall der Stelle

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