Rechtsprechung
   BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG Art.1 § 14; BetrVerfG § 5

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebszugehörigkeit bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater

    Betriebszugehörigkeit bei nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 60, 368
  • NJW 1989, 2838 (Ls.)
  • BB 1989, 1127
  • BB 1989, 1408
  • DB 1989, 1419
  • NZA 1989, 728



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98  

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Seine auch im Interesse einer Sachentscheidung gebotene Auslegung ergibt, daß der Antrag nicht auf die Feststellung des derzeit bestehenden aktiven oder passiven Wahlrechts bestimmter einzelner Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern es der Arbeitgeberin darum geht, zu klären, ob die Gruppe der Lkw-Fahrer unabhängig von der jeweiligen genauen Anzahl und Zusammensetzung betriebsverfassungsrechtlich ihrem Betrieb zuzuordnen ist (vgl. zu einem solchen Antrag etwa BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368, 373 f. = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B I 2 und II der Gründe).

    Er betrifft eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368, 374 = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B II der Gründe).

    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 EUR 7 ABR 62/87 EUR BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B III 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95  

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Das läßt den Schluß auf ein umfassendes Weisungsrecht auch hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der geforderten Arbeitsleistung zu (BAG Beschluß vom 18. Januar 1989, BAGE 60, 368, 381 = AP Nr. 2 zu § 14 AÜG, zu B III 2 b aa der Gründe).

    Zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung kann sich die FhG auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 18. Januar 1989 (aaO, zu II 2 b der Gründe) berufen.

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87  

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

    Die Frage, ob die genannten Ärzte Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind und dem Betriebsrat daher in bezug auf diese Ärzte die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten zustehen, betrifft ein Rechtsverhältnis, das der Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung zugänglich ist (vgl. zuletzt Beschluss des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwar bezieht sich die Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur auf die erlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sie ist aber auf die nicht-gewerbsmäßige und die unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden (Beschluss des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen); Beschluss des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Wäre das der Fall, wären auch die von Prof. Dr. M. angestellten Ärzte Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs "Dialysezentrum A" (vgl. den Beschluss des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -).

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  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03  

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a bb der Gründe).
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04  

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    aa) Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe; 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88  

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Der Senat hat in einem zwischen den Beteiligten unter dem Az. 7 ABR 62/87 anhängig gewesenen Beschlußverfahren ebenfalls am 18. Januar 1989 entschieden, daß die aufgrund der Vereinbarung vom 25. Februar 1986 in der Orthopädischen Klinik beschäftigten Arbeitnehmer der Freien Universität Berlin nicht zu den betriebsangehörigen Arbeitnehmern des Arbeitgebers i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG gehören.
  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88  

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

    Diese Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf die erlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung , sie ist aber wegen der gleichen Interessenlage, der Betroffenheit der Belegschaft des aufnehmenden Betriebes, auch auf die nicht gewerbsmäßige und die unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden (Beschluß des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 - AP Nr. 60 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - und Beschluß des Senats vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Siebte Senat hat zuletzt in den Entscheidungen vom 18. Januar 1989 (- 7 ABR 62/87 - AP Nr. 2 zu § 14 AÜG und - 7 ABR 21/88 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) grundlegend zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Einsatz von Arbeitnehmern auf werk- oder dienstvertraglicher Basis Stellung genommen.

  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91  

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Gewerbsmäßig handelt der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich betreibt, sondern auf gewisse Dauer anlegt und damit unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 60, 368 = AP Nr. 2 zu § 14 AGG und BAGE 61, 7 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972).
  • LAG Düsseldorf, 15.01.2009 - 15 TaBV 379/08  

    Gemeinschaftsbetrieb

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, ohne ausreichenden Sachvortrag des Antragstellers von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer bisher von dem Antragsteller noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die mit seinem Antrag verfolgten Ansprüche zu geben (BAG vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 - NZA 1989, S. 728 ff. m. w. N.).

    Im Übrigen ist die (Mit-)Nutzung von Betriebsmitteln und bestehenden Sozialeinrichtungen bei der Beteiligten zu 2) durch die Leiharbeitnehmer Ausfluss ihrer vollen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers, wie sie für die Annahme von Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorausgesetzt wird (vgl. dazu etwa BAG vom 18.01.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88  

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

    Diese Bestimmungen finden wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -, AP § 14 AÜG Nr. 2), so daß der Antragsteller auch in diesem Falle nicht wahlberechtigt wäre.
  • LAG Köln, 12.01.2010 - 12 Sa 429/09  

    Statusklage einer Führungskraft

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2012 - 5 Sa 188/11  

    Personalvertretungsrechtlicher Dienststellenbegriff ("ABM-Koordinierung"

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07  

    Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit

  • LAG Berlin, 08.01.1997 - 13 TaBV 2/96  

    Betriebsrat Mitbestimmungrecht bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit

  • BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 10/92  
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 17 TaBV 1/99  

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung zw. Wählbarkeit von nach Umwandlung bzw.

  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90  

    Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff

  • LAG Köln, 14.04.1998 - 13 TaBV 37/97  
  • LAG Hamm, 30.10.2001 - 13 TaBV 49/01  
  • LAG Hessen, 03.12.1991 - 4 TaBV 75/91  
  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.1998 - 16 Sa 76/97  
  • LAG Berlin, 29.09.1989 - 13 TaBV 1/89  
  • LAG Hamm, 11.10.1989 - 3 TaBV 62/89  
  • LAG Berlin, 31.01.1996 - 13 TaBV 5/95  
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