Rechtsprechung
   BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Im Einzelfall kann ein Seminar für Betriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Schulung für Betriebsratsmitglieder über aktuelle Rechtsprechung

  • ZIP-online.de (Leitsatz)

    Zur Erforderlichkeit von Schulungen für Betriebsratsmitglieder

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2012, 1578 (Ls.)
  • DB 2012, 1755
  • NZA 2012, 813



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2012 - 10 TaBV 1297/12  
    Der Betriebsrat hat im gerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich darzulegen, weshalb das entsandte Betriebsratsmitglieder die in der Schulung vermittelten Kenntnisse benötigt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10).

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10).

    Betriebsratsmitglieder können in aller Regel nicht auf ein Selbststudium verwiesen werden, da es grundsätzlich Sinn und Inhalt von Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte ist, regelmäßig juristisch nicht vorgebildeten Betriebsratsmitgliedern Zusammenhänge von Gesetzen und Rechtsprechung aufzuzeigen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dazu anzuleiten, Gesetze und Rechtsprechung in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2012 - 7 TaBV 576/12  

    § 40 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG

    Nach diesen Vorschriften hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass seine Mitglieder an Schulungen teilnehmen können, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (std. Rspr. vgl. BAG v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - in juris).

    Auch weitergehende Schulungsveranstaltungen können erforderlich sein, wenn ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme besteht, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 in juris).

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