Rechtsprechung
   BAG, 18.02.1967 - 3 AZR 290/66   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 19, 267
  • NJW 1967, 1821 (Ls.)
  • BB 1967, 714



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 288/09  

    Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot

    Eine großzügige Entschädigung wird eine weitergehende örtliche, zeitliche und gegenständliche Einschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigen können (BAG 18. Februar 1967 - 3 AZR 290/66 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 19, 267).
  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 96/89  

    Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

    Auch wenn der Kläger nicht als kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) im Sinne des § 59 HGB, sondern als technischer (gewerblicher) Angestellter anzusehen wäre (zur Abgrenzung vgl. BAGE 19, 267 = AP Nr. 19 zu § 133 f GewO), steht dies einem Anspruch auf Karenzentschädigung nicht entgegen.
  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68  

    HGB § 74 Abs. 2, § 74a Abs. 1 Satz 3, §§ 75d, 75b,

    Bei gewerblichen Angestellten ist der erkennende Senat seit 1965 dazu übergegangen, alle Regelungen als unbillige Fortkommensbeschwer im Sinne des § 133 f. GewO zu bewerten, die ungünstiger sind als das, was bei einem Wettbewerbsverbot mit einem Handlungsgehilfen nach § 75 d HGB zwingend vorgeschrieben ist (BAGE 19, 152 [156 ff.] = AP Nr. 18 zu § 133 f. GewO [zu II 1 und III 1]; BAGE 19, 267 [276, 277] = AP Nr. 19 zu § 133 f. GewO [zu IV 3]; AP Nr. 21 zu § 133 f. GewO [zu 5]).
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  • LAG Hamm, 19.02.2008 - 14 SaGa 5/08  

    einstweilige Verfügung; Schriftform; Wettbewerbsverbot

    Dabei sind die dem Arbeitnehmer räumlich, zeitlich sowie gegenständlich gesetzten Beschränkungen und die durch den Arbeitgeber gewährte Entschädigung nach deren Dauer und Höhe in Beziehung zu setzen und festzustellen, ob die vereinbarte Entschädigung das dem Arbeitnehmer auferlegte Verbot ausgleicht (vgl. BAG, 18. Februar 1967 - 3 AZR 290/66 = AP GewO § 133f Nr. 19).
  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 9 Sa 1193/09  

    Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

    Allerdings können auch kaufmännische Tätigkeiten dem technischen Bereich zuzuordnen sein, wenn z.B. bei der Auftragsbeschaffung, der Ausarbeitung von Angeboten, der Rechnungsstellung diese im Einzelfall aufgrund der erforderlichen Anforderungen und Kenntnisse leichter von einem Techniker als von einem Kaufmann durchgeführt werden können (BAG vom 18.02.1967 - 3 AZR 290/66, BAGE 19, 267, 273).
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