Rechtsprechung
   BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • openjur.de

    Tarifauslegung; Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Überbrückungsbeihilfe: Zulässige Begrenzung bis zur möglichen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegelds - Keine Diskriminierung von Frauen, die bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs die Voraussetzungen für den Bezug von Altersruhegeld erfüllen - Keine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, mit dem vorgezogenen Bezug verbundene Nachteile zu kompensieren

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Tarifauslegung; Begrenzung der Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich bis zum möglichen Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld; Benachteiligung von Frauen?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Tarifauslegung, Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsgeld: Ist Rente möglich, fällt die Beihilfe weg

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Überbrückungsbeihilfen können bei Frauen eher eingestellt werden als bei Männern

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  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld

  • dbb.de (Kurzinformation)

    Keine Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 118, 196
  • BB 2006, 2588
  • DB 2006, 2693
  • NZA 2007, 103



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07  

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. zu der Frage einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Benachteiligung von Roetteken zu D, jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1 zu BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196).

    (c) Das Regelungsziel des § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST unterscheidet sich ferner von dem Zweck einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe, wie sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 behandelt (- 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196).

    (aa) Der Sechste Senat hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich eines Erlöschenstatbestands abgelehnt, der an die "Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes" anknüpfte (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 und 21 ff., BAGE 118, 196).

    Die tarifliche Überbrückungsbeihilfe in dem vom Sechsten Senat entschiedenen Fall diente dazu, den Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wiedereinzugliedern (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 24, BAGE 118, 196).

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06  

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

    Der Begriff der Vergütung iSv. § 612 Abs. 3 BGB umfasst das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EG definierte Entgelt (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 16, AP TV-SozSich § 8 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 9; ErfK/Preis 7. Aufl. § 612 BGB Rn. 51).
  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07  

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

    Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) sowie des Landesarbeitsgericht Saarland vom 22. November 2006 (2 Sa 127/05; Bl. 85-100 d. A.) die Auffassung vertreten, dass die Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Renteneintrittsalter allein auf der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers beruhe und sie daher schon nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ausgleich zu schaffen.

    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (vgl. BAG vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich).

    Eine geschlechtsbedingte mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH vom 26. September 2000 - C - 322/98, EuGHE I 2000, 7505; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

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  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1650/07  

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

    Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) sowie des Landesarbeitsgericht Saarland vom 22. November 2006 (2 Sa 127/05; Bl. 73-88 d. A.) die Auffassung vertreten, dass die Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Renteneintrittsalter allein auf der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers beruhe und sie daher schon nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ausgleich zu schaffen.

    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (vgl. BAG vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich).

    Eine geschlechtsbedingte mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH vom 26. September 2000 - C - 322/98, EuGHE I 2000, 7505; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11  

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Der Senat hat ferner entschieden, dass die Überbrückungsbeihilfe bereits dann nicht mehr zu zahlen ist, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7).

    Dafür werden für einen Übergangszeitraum die Gesamteinkünfte nach einer Bemessungsgrundlage gewährleistet, die auf die tarifliche Grundvergütung Bezug nimmt (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe, AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196).

    Bereits mit der Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen staatlichen Altersrente entfällt das Bedürfnis für eine derartige Unterstützung (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 21, BAGE 118, 196).

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2147/08  

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

    Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich) .

    Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - juris; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.) .

    Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 729/05 - AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 - 9 Sa 955/07 - a. a. O.) .

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05 - a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern.

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2149/08  

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

    Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich) .

    Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - juris; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.) .

    Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 729/05 - AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 - 9 Sa 955/07 - a. a. O.) .

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05 - a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern.

  • LAG Hessen, 03.08.2009 - 16 Sa 2148/08  

    Betriebliche Vorruhestandsregelung - Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung

    Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich) .

    Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - juris; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.) .

    Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 729/05 - AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 - 9 Sa 955/07 - a. a. O.) .

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05 - a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern.

  • BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07  

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente

    Bei dessen Ermittlung ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Frauen von dieser Möglichkeit eher - und deshalb möglicherweise häufiger - als Männer Gebrauch machen (können) (vgl. auch BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 23, 24, BAGE 118, 196).
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 750/09  

    Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts

    (dd) Dieses Regelungsziel unterscheidet sich von dem Zweck einer Überbrückungsbeihilfe, wie sie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 zugrunde lag (- 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196).

    Der Sechste Senat hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung abgelehnt, obwohl die Überbrückungsbeihilfe ebenfalls mit der Erfüllung der "Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes" enden sollte (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 24, aaO).

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 729/05  

    Abfindung - Gleichbehandlung

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09  

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 853/10  

    Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich bei Berechtigung zum Bezug

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 854/10  

    Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich bei Berechtigung zum Bezug

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2011 - 16 Sa 855/10  

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte;

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 585/09  

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 135/08  

    Überbrückungsgeld nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des NDR

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 297/11  

    Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2009 - 3 Sa 542/08  

    Benachteiligung bei Überbrückungsbeihilfe

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 751/09  

    Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 749/09  

    Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 639/07  

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06  

    Zum Begriff der gesetzlichen Vorschriften i. S. v. § 306 Abs. 2 BGB und zur

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 638/07  

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 340/08  

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2009 - 16 Sa 577/09  

    Ausschluss von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente oder Betriebsrente von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2006 - 9 Sa 620/06  

    Kürzung von tariflicher Sonderzuwendung

  • LAG Saarland, 22.11.2006 - 2 Sa 127/05  

    Tarifauslegung - Verwaltungsangestellte in der Flugsicherung - Vorruhestand -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2006 - 9 Sa 621/06  

    Kürzung von tariflicher Sonderzuwendung

  • LAG Düsseldorf, 20.03.2007 - 3 Sa 30/07  

    bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung von Angehörigen

  • LAG Hamm, 11.03.2009 - 18 Sa 1295/07  

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung;

  • LSG Hessen, 19.10.2006 - L 8/14 KR 354/04  

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Vereinbarung zwischen

  • LAG München, 28.06.2011 - 6 Sa 252/11  

    Altersdiskriminierung

  • LAG Hessen, 30.08.2007 - 9 TaBV 246/06  

    Unwirksamkeit des § 36 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal

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