Rechtsprechung
   BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells - betriebliche Mitbestimmung

  • openjur.de

    Teilzeitanspruch; Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells; betriebliche Mitbestimmung

  • Bundesarbeitsgericht

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells - betriebliche Mitbestimmung

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Neuverteilung der Teilzeitarbeit außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells; Entgegenstehen einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Teilzeitanspruch; Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells; betriebliche Mitbestimmung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells

  • 4personaler.de (Kurzinformation)

    Teilzeit: Arbeitnehmer kann Verteilung auf 4-Tage-Woche verlangen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer hat Anspruch auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2009, 1207



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 183/11  

    Klassenfahrt - Lehrkraft - Reisekosten - Verzicht

    Ob ein Rechtsmissbrauch gegeben ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24).

    Derjenige, der den Rechtsmissbrauch einwendet, ist für die zugrunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - aaO).

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08  

    Ausgleichszahlung - betriebliche Übung

    (b) Die Auslegung atypischer Willenserklärungen und Vereinbarungen ist revisionsrechtlich demgegenüber nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt worden sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Acht gelassen worden sind (vgl. für die st. Rspr. Senat 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 21, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24).
  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08  

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Da die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, die auf einen späteren Zugang dieses Schreibens hindeuten, als er nach dem gewöhnlichen Postlauf anzunehmen ist (vgl. zum Zugang innerhalb der Postlaufzeit auch Senat 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 25, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24), ist von einem Zugang dieses Schreibens vor dem 19. Juli 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB) auszugehen.
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  • LAG Hessen, 23.04.2012 - 17 Sa 1598/11  

    Begründetes Verlangen auf Arbeitszeitreduzierung und Neuverteilung

    Stellt der Arbeitnehmer sein Angebot gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf Verringerung der Arbeitszeit nicht unter die Bedingung der Zustimmung zur gewünschten Neuverteilung, können sich die Arbeitsvertragsparteien über die Verringerung der Arbeitszeit einigen und ist ein isoliertes Verteilungsverlangen des Arbeitnehmers möglich, vorausgesetzt, es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Reduzierung der Arbeitszeit, auf die sich die Parteien bereits geeinigt haben (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - AP TzBfG § 8 Nr. 27; vgl. auch BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - AP TzBfG § 8 Nr. 28) .

    Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - aaO) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist (aA LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 - 12 Sa 175/06 - DB 2006, 1682) .

    Der Klageantrag muss ohnehin kein konkretes Datum enthalten, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll; zu welchem Zeitpunkt im Fall der Rechtskraft die nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO fingierte Abgabe der Zustimmung als erteilt gilt, bestimmt sich dann nach materiellem Recht (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2011 - 11 Sa 360/11  

    Teilzeitbegehren einer Flugbegleiterin

    Diese Rechtsauffassung habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.08.2009 - 9 AZR 517/08 - bekräftigt.

    Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.08.2009 (- 9 AZR 517/08 - Rz. 27 NZA 2009, 1207, 1209 bestätigt. Es hat sogar in diesem urteil deutlich gemacht, dass der Arbeitnehmer bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit (vgl. § 8 Abs. 1 TzBfG) nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beschränkt ist.

    Dann hat es aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 8 TzBfG "nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung" begründet (BAG 18.08.2009 - 9 AZR 517/08 - Rz 27 a. a. O.).

  • LAG Hessen, 22.08.2011 - 17 Sa 133/11  

    Teilzeitverlangen - Rechtsmissbrauch - Verringerungsbegehren von 3,29% - freie

    Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als A zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist (aA LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 - 12 Sa 175/06 - DB 2006, 1682) .

    § 8 TzBfG begründet damit nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung einen Rechtsanspruch, dessen Grenze Rechtsmissbrauch ist (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - aaO; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 78; Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 55; Boecken/Joussen, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 87a; Meynel/Heym/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 8 Rdnr 30; Sievers, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 13) , wobei Rechtsmissbrauch insbesondere im Zusammenhang mit geringfügigen Arbeitszeitverringerungen verbunden mit einem das bisherige Arbeitszeitmodell ändernden Verteilungsbegehren diskutiert wird.

    Der Arbeitgeber, der den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs einwendet, ist hierbei nach der Rspr. des BAG für die zugrunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - aaO) .

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11  

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Da die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, die auf einen späteren Zugang dieses Schreibens hindeuten, als er nach dem gewöhnlichen Postlauf anzunehmen ist (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 22, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 25, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24), ist von einem Zugang dieses Schreibens vor dem 12. November 2009 auszugehen.
  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 851/08  

    Ausgleichszahlung - betriebliche Übung

    (2) Die Auslegung atypischer Willenserklärungen und Vereinbarungen ist revisionsrechtlich demgegenüber nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt worden sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Acht gelassen worden sind (vgl. für die st. Rspr. Senat 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 21, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24).
  • LAG Köln, 14.10.2009 - 9 Sa 824/09  

    Unzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren

    Ob die Zustimmung rückwirkend oder erst ab diesem Zeitpunkt wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht (vgl. dazu: BAG, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - und 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2012 - 10 Sa 302/12  

    Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

    § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung (BAG 18.08.2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 27, NZA 2009, 1207; aA MüKoBGB/ Müller-Glöge 6. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 13; ErfK/Preis 12. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 6, m.w.N.).
  • LAG München, 27.03.2012 - 6 TaBV 101/11  

    Feststellung der Wirksamkeit eine Betriebsvereinbarung

  • LAG Hessen, 16.04.2012 - 17 Sa 1634/11  

    Arbeitszeitverringerung - Verteilungswunsch

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